Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Eine Gewinnchance ist dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021