Norm
ABGB §934Rechtssatz
Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und § 1268 ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt § 935 dritter Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019