RS OGH 1976/9/21 1Ob639/76 (1Ob640/76), 8Ob520/80, 1Ob192/08d, 8ObS5/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1976
beobachten
merken

Norm

HGB §116

Rechtssatz

Der Geschäftsführer darf nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes ist eine solche, wie sie in dem einzelnen Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist. Außergewöhnliche Handlungen sind immer solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 639/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 639/76
    Veröff: SZ 49/111
  • 8 Ob 520/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 520/80
  • 1 Ob 192/08d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 192/08d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: GmbH und Co KG. (T1); Beisatz: Nur Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft mit sich bringt, fallen in die Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführerin. (T2); Beisatz: Zu den ungewöhnlichen Geschäften gehören nach der Rechtsprechung alle Maßnahmen, die nach ihrem Inhalt, ihrem Zweck oder ihrer Tragweite (insbesondere deren Umfang) über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen. (T3)
  • 8 ObS 5/20y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten