Norm
HGB §116Rechtssatz
Der Geschäftsführer darf nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes ist eine solche, wie sie in dem einzelnen Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist. Außergewöhnliche Handlungen sind immer solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021