- 1 Ob 708/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76
Veröff: EvBl 1977/140 S 301 = GesRZ 1977,23
- 1 Ob 1/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
Veröff: SZ 51/7
- 1 Ob 642/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79
- 1 Ob 636/80
Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105
- 1 Ob 729/80
nur: Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. (T1)
Veröff: JBl 1981,537 (teilweise kritisch Koziol)
- 7 Ob 702/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 702/80
Vgl; Veröff: SZ 53/173
- 1 Ob 572/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 572/81
Vgl
- 8 Ob 287/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 287/81
- 4 Ob 406/81
nur T1; Beisatz: Berechnung bei Verstoß nach §§ 78, 87 Abs 1 UrhG. (T2)
Veröff: EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRuRInt 1984,367; hiezu Nowakowski ÖBl 1983,97
- 6 Ob 610/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 610/83
Auch; nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. (T3) Veröff: RdW 1983,106
- 6 Ob 597/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 597/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T4)
- 7 Ob 613/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 613/84
nur T1; Beisatz: Auch der Aufwand für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung ist mit Hilfe der Differenzmethode zu berechnen. (T5)
- 6 Ob 620/85
Auch; Beisatz: Hier: Wiederinstandsetzungsaufwand und Ersatz des Verzögerungsschadens auf Grund von Planungsfehler eines Architekten. (T6)
- 2 Ob 664/85
Auch; Veröff: SZ 58/210
- 2 Ob 590/86
nur T1; Veröff: MietSlg 38/45
- 8 Ob 528/88
Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen. (T7)
- 1 Ob 36/89
nur T1; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- 8 Ob 544/91
Auch; nur T1
- 1 Ob 620/94
Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T8)
Veröff: SZ 68/101
- 1 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
Veröff: SZ 68/133
- 1 Ob 20/94
Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189
- 7 Ob 2062/96b
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2062/96b
nur T1; Beis wie T8
- 2 Ob 569/95
nur T1
- 10 Ob 113/98k
Vgl auch; Beis wie T8
- 7 Ob 103/98t
Auch
- 6 Ob 201/98x
Veröff: SZ 72/55
- 1 Ob 272/99b
nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für den Schadenersatz im Amtshaftungsprozess. (T9)
- 8 ObA 271/01p
Auch; nur T1
- 1 Ob 15/02s
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. (T10)
- 3 Ob 304/02f
- 7 Ob 149/03t
- 8 Ob 123/05d
nur T1; Beis wie T8 nur: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen werden. (T11)
Veröff: SZ 2006/28
- 7 Ob 176/06t
Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T12)
- 5 Ob 275/06m
nur T1; nur T3
- 6 Ob 104/06x
Auch
- 10 Ob 103/07f
Auch
- 1 Ob 233/07g
Auch
- 7 Ob 81/08z
- 5 Ob 217/08k
Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T13)
- 4 Ob 197/08m
Auch
- 1 Ob 213/09v
nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. (T14)
Beis wie T11
- 4 Ob 28/10m
- 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/53
- 4 Ob 193/10a
- 6 Ob 219/10i
Vgl
- 6 Ob 231/10d
Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen heutigen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insbesondere die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter. (T15)
Bem: Unter Verweis auf
4 Ob 28/10m. (T16)
- 6 Ob 8/11m
Beis wie T15
- 6 Ob 91/10s
nur T1; Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ? der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ? an. (T17)
- 7 Ob 77/10i
Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Rahmen der Naturalrestitution, denn schon aus Kausalitätsgründen ist die Berücksichtigung des hypothetischen Verlaufs der Disposition des Anlegers ohne die Fehlberatung und der weiteren Entwicklung seines Vermögens geboten. (T18)
Beisatz: Auch bei der Berechnung des von der Klägerin begehrten Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution muss daher auf den hypothetischen Verlauf Bedacht genommen werden, weil ein Zustand herbeizuführen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Beurteilung der Ersatzleistung, also bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte. (T19)
Beisatz: Es ist daher im Zuge der Kausalitätsprüfung zu klären, wie der ordnungsgemäß informierte/aufgeklärte Anleger disponiert hätte. (T20)
Veröff: SZ 2011/40
- 4 Ob 62/11p
Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T21)
Veröff: SZ 2011/84
- 4 Ob 200/10f
Vgl auch; Vgl Beis wie T18
- 7 Ob 77/11s
Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
- 7 Ob 8/12w
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 8/12w
Vgl auch; Beis wie T21
- 6 Ob 28/12d
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 28/12d
Vgl; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung sind hypothetische Alternativanlagen zu berücksichtigen. (T22)
Veröff: SZ 2012/35
- 9 Ob 56/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
Beisatz: Hier: Schaden des Erstehers durch eine unrichtige Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T23)
Veröff: SZ 2012/58
- 9 Ob 50/11k
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 50/11k
Auch
- 4 Ob 19/12s
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 19/12s
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T24)
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T25)
Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T26)
Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T27)
- 4 Ob 140/12k
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 140/12k
Vgl auch; Beisatz: Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (
§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder e