Norm
ABGB §1295 IId4b3Rechtssatz
1.) Zu den Pflichten der Schleppliftunternehmer gehört es, die den Schifahrern entgeltlich zur Benützung zur Verfügung gestellte Schleppliftanlage in verkehrssicheren und gefahrlosem Zustand zu erhalten. 2.) Die dabei gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023836Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017