Norm
ABGB §828Rechtssatz
Mangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf er jeden Gebrauch machen, durch den er den Gebrauch des anderen nicht stört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020