Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde der L in Wien, vertreten durch Mag. Beate Aberham, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. August 2001, Zl. UVS- 02/14/112/1997/46, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde am 2. September 1997 von Beamten des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich, Kriminalabteilung in Wien, wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges einvernommen.
In ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Beschwerde "gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" brachte sie zusammengefasst vor, sie sei im Zuge ihrer Einvernahme von einigen Beamten misshandelt worden. Einige hätten ihr mehrmals mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen und ihr gedroht, dass sie im Fall der Verweigerung ihrer Aussage sofort in Untersuchungshaft genommen werden würde. Ein Beamter - äußerst korpulent und brutal - habe ihr auch gedroht, dass sie aus dem Fenster stürzen würde. Er habe seine Drohung damit unterstrichen, dass er die Beschwerdeführerin zum Fenster gezerrt und ihr angekündigt habe, dass sie im Falle der Verweigerung der Aussage aus dem Fenster fliegen würde. Vor ihrer Einvernahme habe sie gebeten, über ihren Vater, H. B., einen Rechtsanwalt zu verständigen, damit der Rechtsanwalt an der Einvernahme teilnehmen könne. Weiters leide sie an Asthma und Herzrhythmusstörungen. Entgegen ihrer den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes entsprechenden Bitte hätten die einvernehmenden Beamten die Verständigung eines Rechtsanwaltes entschieden abgelehnt. Sie hätten der Beschwerdeführerin auch angedroht, dass ihr ihre Kinder vom Jugendamt genommen werden würden, wenn sie nicht zugebe, dass sie ständig mit ihrem Gatten zusammenlebe. Im Zuge der Vernehmung sei sie mehrmals abfällig mit den Worten "Sozialschmarotzerin", "Caritashur" und mit ähnlichen Worten beschimpft worden. Vor der Abnahme von Fingerabdrücken hätten die Beamten zu ihr gesagt, jetzt würden sie Klavierspielen gehen. Nach ihrer Einvernahme sei sie ohne nähere Begründung wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Daraufhin habe sie sich sofort zu Dr. J. S. in ärztliche Behandlung gegeben. Dieser habe gegen 16.30 Uhr beidseitige Spastizität an ihren Fingern, Schwellung, Bewegungseinschränkung, ein Hämatom am rechten Kleinfinger sowie eine leichte Verletzung auf dem rechten Handgelenk festgestellt und Angstzustand, Spastizität der Finger und einen Nervenzusammenbruch diagnostiziert. Der Arzt habe sie zur weiteren Behandlung an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie verwiesen. Ihr linkes Auge sei - vergleichbar einem Schielen - in eine extreme Schräglage geraten, sodass sie auf diesem Auge mehrere Tage überhaupt nichts gesehen habe. Im Bereich der linken Körperhälfte hätten sich Lähmungserscheinungen gezeigt. Zum "Beweis" hiefür führte die Beschwerde:
"Beizuschaffender Verwaltungsakt, ... Einvernahme (der Beschwerdeführerin); Zeugen G.L., S.-straße 3/..., ... Wien, und H. B., R.-Ring 5/..., ... Wien, vorzulegende ärztliche Atteste, medizinische Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Unfallchirurgie, der Neurologie und der Pulmologie".
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde schrittt für die Beschwerdeführerin G.L. ein. Im Zuge der Erörterung des Gegenstandes der Verhandlung verwies dieser auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und erstattete ergänzendes Vorbringen.
Nach Einvernahme der einschreitenden Beamten und wiederholter, jedoch vergeblicher Ladung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde "in sämtlichen Punkten gemäß § 67c Abs. 3 AVG, hinsichtlich der behaupteten Beschimpfungen in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SPG, als unbegründet" ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Ersatz von Aufwand an den Bund. Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, im Zuge des beim Landesgericht Korneuburg gegen G.L., den späteren Vertreter der Beschwerdeführerin, und andere, darunter die Beschwerdeführerin, wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen Betruges anhängigen Strafverfahrens hätten am 2. September 1997 Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Kriminalabteilung, auf richterlichen Befehl zwischen 6.30 Uhr und 7.30 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Ein Beamter habe die Beschwerdeführerin von dem gegen sie gerichteten Verdacht des "gewerbsmäßigen Bestellbetruges" und von der Notwendigkeit ihrer Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin für die Beaufsichtigung ihrer Kinder gesorgt habe, sei sie von den Beamten zur Einvernahme zur Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich geführt worden.
Die "Verdächtigenvernehmung" habe um 10.30 Uhr begonnen. Den Wunsch auf Beiziehung eines Rechtsanwaltes habe die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Nach näherer Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Verdachtsgründen stellte die belangte Behörde weiter fest, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Vernehmung weder von einem oder mehreren Kriminalbeamten auf den Hinterkopf geschlagen noch zum Fenster gezerrt noch sei ihr angedroht worden, dass sie "aus dem Fenster fliegen" werde. Keiner der Gendarmeriebeamten habe der Beschwerdeführerin mit Untersuchungshaft oder mit der Abnahme ihrer Kinder durch das Jugendamt gedroht, falls sie nicht eingestehe, dass sie ständig mit ihrem Gatten zusammenlebte. Sie sei auch nicht als "Sozialschmarotzerin" oder "Caritashur" beschimpft worden. Die niederschriftliche Einvernahme habe um 14.30 Uhr dieses Tages geendet. Im Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt worden. Diese Feststellungen gründeten sich auf Folgendes:
"Zur Hausdurchsuchung basieren die Feststellungen auf ...
Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin hätte vor ihrer Einvernahme darum gebeten, durch ihren Vater ihren Rechtsanwalt verständigen zu dürfen, damit dieser an der Vernehmung teilnehmen könne, wurde bereits durch die völlig anders lautende Version des Beschwerdeführervertreters G. L. anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21.4.1999 ... erschüttert und war ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen. Hinzukommt, dass keiner der dazu vernommenen Zeugen das Beschwerdevorbringen auch nur ansatzweise bestätigte, die Beamten aber schlüssig und übereinstimmend dartaten, wie sie vorgingen, wenn Verdächtige die Beiziehung eines Rechtsanwaltes wünschten.
Hinsichtlich des Verlaufes der Einvernahme:
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ...
In ihrem Antrag vom 19.2.1998 an die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Strafsache gegen die Beamten Sch., K. und W. wegen §§ 83, 105 StGB, behauptet die Beschwerdeführerin, ...
Anlässlich einer Aufsichtsbeschwerde vom 10.10.1997 in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des praktischen Arztes Dr. J. S. vom 9.9.1997 bezüglich des Arztbesuches der Beschwerdeführerin am 2.9.1997 sowie einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie/Neurologie Prof. Dr. H.P. vom 10.9.1997 vor.
Dr. S. stellt fest:
'Notruf während der Ordinationszeit, ca 16.30 Uhr: RR 150/90, P 131/min.; Spastizität in den Fingern bds., Schwellung, Bewegungseinschränkung, Hämatom am rechten Kleinfinger basal sowie leichte Verletzung auf den rechten Handgelenk ...
Prof. Dr. P. führte an:
...
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nahm die Beschwerdeführerin keinen der Verhandlungstermine vor dem Verwaltungssenat wahr:
...
Nach den Angaben der Gendarmeriebeamten, Bzl Sch., Bzl K., Grl W. die bei ihrer Zeugeneinvernahme im persönlichen Eindruck aufrichtig und zuverlässig wirkten, wurde die Befragung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit dieser drei Beamten durchgeführt. Grl B. legte schlüssig dar, dass er mehrmals für kurze Zeit in der Kanzlei anwesend war, jedoch nicht an der Befragung mitwirkte.
Sämtliche bei der in Rede stehenden Vernehmung anwesende Zeugen, sagten überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht beschimpft wurde, ihr weder mit Gewalt noch mit Worten gedroht wurde und sie auch nicht am Körper verletzt wurde.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das von der Beschwerdeführerin gegen alle an der gegenständlichen Vernehmung der Beschwerdeführerin mitwirkenden Kriminalbeamte initiierte Strafverfahren wegen des Verdachtes nach § 83 Abs. 1 (Körperverletzung), 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) eingestellt wurde.
...
Den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Grl R. zufolge wies die Beschwerdeführerin bei der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Auffälligkeiten auf. Ihre daktyloskopische Behandlung verlief völlig problemlos.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist hingegen
widersprüchlich:
...
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich jener Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, nicht nachkam, ...
Mit ihrer Vorgangsweise verhinderte die Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Beischaffung der für eine ausreichende Befundnahme unerlässliche Grundlagen eines medizinischen Sachverständigenbeweises.
Durch ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vereitelte die Beschwerdeführerin ihre Parteieneinvernahme, obgleich die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Beschwerdeführers evident ist.
Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen B. war, da er zu keinem bestimmten Beweisthema gestellt wurde, nicht zu entsprechen. (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182; 17.9.1997, 93/13/0180).
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Veranlassung die oben wiedergegebenen und schlüssigen Aussagen der Gendarmeriebeamten und demnach die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Niederschrift vom 2.9.1997 zu bezweifeln. Es gab keinen Anhaltspunkt, dass einer oder mehrere der Gendarmeriebeamten der Beschwerdeführerin gegenüber voreingenommen gewesen wäre. Das Beweisverfahren ergab, dass es sich bei den Beamten um erfahrene Kriminalbeamten handelte, für die gegenständliche Vernehmungen ein Routinefall war. Es erscheint daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Leiter der Amtshandlung Sch. oder ein anderer anwesender Beamter, die behaupteten Übergriffe begangen, Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen haben soll.
Bei Würdigung der einander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin und der Kriminalbeamten und der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin, vermag der Verwaltungssenat nicht der Version der Beschwerdeführerin zu folgen und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als erwiesen anzunehmen.
..."
In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde, zufolge dem Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes Korneuburg betreffend die Wohnung der Beschwerdeführerin sei gemäß § 140 Abs. 2 StPO von einer der Hausdurchsuchung vorangehenden Vernehmung abgesehen worden. Damit sei die von den Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich durchgeführte Vernehmung der Beschwerdeführerin nach der Hausdurchsuchung am 2. September 1997 im Dienste der Strafrechtspflege erfolgt; ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte sei aber auf Grund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und daher der Verwaltung und sohin der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich zuzurechnen. Nachdem die von der Beschwerdeführerin behauptete Verweigerung der Verständigung und die vorgebrachten Übergriffe, Drohungen sowie Beschimpfungen durch die einschreitenden Beamten nicht hätten festgestellt werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem darin, die belangte Behörde habe den für die Beschwerdeführerin auftretenden rechtsunkundigen Einschreiter nicht im Rahmen der Manuduktionspflicht dazu angeleitet, den Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen B. zu konkretisieren.
Schon mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen H. B. auf.
Die belangte Behörde begründete die Abstandnahme von der Einvernahme dieses Zeugen damit, dieser sei zu keinem bestimmten Beweisthema beantragt worden.
Die Behörde trifft die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegsetzen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 84 zu § 39 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 99/17/0008, mwN).
Auf Grund des Inhaltes der an die belangte Behörde gerichteten Maßnahmenbeschwerde bestand kein Zweifel, dass Beweisthema für die beantragte Einvernahme des Zeugen H. B. jedenfalls die unmittelbar erheblichen Tatsachen der behaupteten Verweigerung der Verständigung eines Rechtsbeistandes und der behaupteten Misshandlung der Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme waren, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, die Einvernahme dieses Zeugen sei auf kein bestimmten Beweisthema bezogen gewesen, schon aus diesem Grund nicht teilen kann.
Überdies wäre die belangte Behörde selbst dann, wenn - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte - Zweifel an der Zuordnung eines relevanten Beweisthemas zu diesem Zeugen verblieben sein sollten, verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vervollständigung des Beweisantrages durch Konkretisierung des Themas zu geben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 98 zu § 39 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Durch die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen H.B. hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. Februar 2003
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010455.X00Im RIS seit
05.05.2003