RS OGH 1976/9/21 4Ob331/76 (4Ob332/76), 4Ob324/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

UWG §1 C5c
UWG §1 D1c
UWG §7 A
UWG §7 E1

Rechtssatz

Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. Soweit es vorrangig darum geht, in den Abnehmerkreisen hervorgerufenen Mißverständnissen vorzubeugen und eine weitere Rufschädigung zu verhindern, ist auch ein allgemeiner, aber doch deutlich zum Nachteil des Mitbewerbers ausschlagender Abwehrvergleich der beiderseitigen Preise zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 331/76
    Beisatz: Heliotron Spezialkerzen. (T1)
  • 4 Ob 324/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 324/77
    nur: Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077881

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00331_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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