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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Schlüßlberg, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 2002, Zl. Gem(Wahl)-900427/4-2002-Ja, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Natternbach in 4723 Natternbach, Vischerstraße 1, und 2. Petra Pühringer in 4710 Schlüßlberg bzw. in 4723 Natternbach, vertreten durch ihre Sachwalterin Franziska Pühringer in 4723 Natternbach, Kirchenplatz 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 12. Juli 1974 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters, Natternbach (kurz: N), Bezirk Grieskirchen, gemeldet, mit weiterem Wohnsitz hingegen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, Schlüßlberg, ebenfalls Bezirk Grießkirchen. Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom 21. Oktober 1998 wurde ihre Mutter Franziska Pühringer zu ihrer Sachwalterin gemäß § 273 ABGB mit folgendem Wirkungskreis (§ 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB) bestellt: Vermögensverwaltung sowie Vertretung bei Ämtern und Behörden.
In seinem Reklamationsantrag vom 3. Juli 2001 gab der Beschwerdeführer an, die Zweitmitbeteiligte sei seit 12. Juli 2000 in der "Reha-Einrichtung" Schlüßlberg beschäftigt und dort auch wohnhaft. Da es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine "bloße Unterkunft" (im Original unter Anführungszeichen) handle, die Zweitmitbeteiligte dort vielmehr einer sozialversicherten Tätigkeit zur Erlernung landwirtschaftlicher Arbeiten mit voller Unterkunft und Verpflegung nachgehe, komme dem Element der Dauer dieser Tätigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Sie habe daher in S ihren Hauptwohnsitz, zumal in der Wohnsitzerklärung auch angegebenen worden sei, dass sich die Zweitmitbeteiligte 335 Tage im Jahr in dieser Einrichtung aufhalte. Der Umstand, dass sie weiterhin ihre Mutter besuche, begründe nach Meinung des Beschwerdeführers in N keinen Hauptwohnsitz, sondern höchstens einen Wohnsitz. (Anmerkung: siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/1498).
Angeschlossen war eine weder von der Zweitmitbeteiligten noch von ihrer Sachwalterin unterfertigte Wohnsitzerklärung vom 29. Mai 2001.
Die Sachwalterin (und Mutter) der Zweitmitbeteiligten äußerte sich in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2001 dahin, dass sie und ihre Tochter in N wohnten. Ihre Tochter, die Zweitmitbeteiligte, wolle ihren Hauptwohnsitz weiterhin in N belassen. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes würde für sie (Mutter) als Sachwalterin eine große Belastung darstellen. Sie sei nämlich tagsüber berufstätig und könne sich Behördengänge, sowie die Erledigung der Post von der Gemeinde Schlüßlberg aus sehr schwer vorstellen. Wenn mehrere Mittelpunkte der Lebensbeziehungen, wie der familiäre, gesellschaftliche und wirtschaftliche am Hauptwohnsitz in N bestünden, könne ihre Tochter doch selbst entscheiden, wo der Hauptwohnsitz sein solle. Für sie sei die "Reha-Einrichtung" mit einer Arbeitsstätte mit Übernachtungsmöglichkeit gleichzusetzen. Ihre Tochter halte sich zu allen anderen Zeiten wie beispielsweise an vielen Wochenenden, im Urlaub, zu Ostern, zu Weihnachten usw. bei ihr (Mutter) in Natternbach auf. Weiters wolle sie bekannt geben, dass weder sie (als Sachwalterin) noch die Zweitmitbeteiligte eine Wohnsitzerklärung ausgefüllt noch Daten am Gemeindeamt Schlüßlberg hiefür bekannt gegeben hätten.
Der mitbeteiligte Bürgermeister brachte in einer Eingabe vom 26. Juli insbesondere vor, die Zweitmitbeteiligte benütze den Wohnsitz in Schlüßlberg nur während der Woche um das tägliche Pendeln zwischen N und Schlüßlberg zu vermeiden. Sie verbringe die restliche Zeit, wie Wochenenden, Feiertage, oder auch den Urlaub in N, wo ihre Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Diese sei zudem die Sachwalterin der Zweitmitbeteiligten und beide wohnten seit Geburt in N.
Der Beschwerdeführer brachte hierauf in einer Erwiderung vom 16. August 2001 vor, die Zweitmitbeteiligte sei in dieser "Reha-Einrichtung" nicht nur wohnhaft und erfahre dort nicht nur "eine Versorgung hinsichtlich Mahlzeiten und Schlafunterkunft", sondern gehe dort auch ihrer Arbeit nach und sei sozial in eine Gruppe von 34 Mitbewohnern bzw. Mitarbeitern eingegliedert. Da sie sich - wie auch alle anderen Mitbewohner - ständig in der Einrichtung aufhalte und ihre Hauptkontakte in dieser Gemeinschaft lägen, sei bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sicher Schlüßlberg als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und daher auch als Hauptwohnsitz anzusehen. In dieser Einrichtung hätten die Bewohner die Möglichkeit, in einem zweiwöchigen Turnus nach Hause zu fahren, falls ein Familienanschluss gegeben sei. Die Zweitmitbeteiligte könne daher alle 14 Tage ihre Mutter besuchen, was sie anscheinend gegebenenfalls auch mache, sie könne jedoch auch in der Einrichtung bleiben, wie dies auch die meisten der Bewohner handhabten. Die Begründung des mitbeteiligten Bürgermeisters, dass die Mutter der Zweitmitbeteiligten ihre Sachwalterin sei, könne angesichts dessen nicht relevant sein. Das Argument der Mutter der Zweitmitbeteiligten, dass eine Ummeldung der Tochter eine große Belastung hinsichtlich Behördengänge bedeuten würde, könne überhaupt nicht ausschlaggebend sein, weil beide Gemeinden im selben Bezirk, nämlich Grießkirchen, lägen und daher in jedem Fall der Weg nach Grießkirchen angetreten werden müsse.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Jänner 2002 ist festgehalten, dass der beschwerdeführende Bürgermeister zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten und von der Zweitmitbeteiligten "oder dessen vertretungsbefugten" (Person) unterfertigten Wohnsitzerklärung aufgefordert wurde.
In der hierauf vorgelegten, mit 26. Februar 2002 datierten und von der Zweitmitbeteiligten (unbestritten) selbst unterfertigten Wohnsitzerklärung (die inhaltlich mit der ersten übereinstimmt) heißt es, sie sei berufstätig. Sie halte sich in N an rund 30 Tagen im Jahr auf, wo sie mit ihrer Mutter wohne (die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei), in Schlüßlberg hingegen an rund 335 Tagen im Jahr. Die Frage nach Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur Arbeitsstätte in Schlüßlberg wird überwiegend vom weiteren Wohnsitz aus angetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, die Begründung eines Hauptwohnsitzes selbst und die Erfüllung aller im § 1 Abs. 8 MeldeG angeführten Kriterien setze ein vom Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen getragenes, freiwilliges Handeln voraus. Ein solches sei aber bei der Unterbringung eines Behinderten in einer "Reha-Einrichtung" nicht anzunehmen. Vielmehr seien generell Sachzwänge für eine solche Entscheidung maßgeblich, wobei übliche persönliche und gesellschaftliche Kontakte, die sich aus einer derartigen Lebenslage zwangsläufig ergäben, noch nicht die Annahme eines Lebensmittelpunktes rechtfertigten. Da sohin "weder die Frage der Begründung eines Hauptwohnsitzes als wesentliche Voraussetzung für die Führung eines Reklamationsverfahrens, noch die genannten Zuordnungskriterien zum Tragen kommen" könnten, sei bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse des Betroffenen an jener Lebenssituation anzuknüpfen, in welcher er selbständig und uneingeschränkt oder durch seinen gesetzlichen Vertreter noch in der Lage gewesen sei, am Rechtsgeschehen teilzunehmen. Die (letzte) Anmeldung der Unterkunft als Hauptwohnsitz habe konstitutive Wirkung und führe dazu, dass der Betroffene an dieser Unterkunft den Hauptwohnsitz so lange habe, bis die Abmeldung erfolge. Der Zweitmitbeteiligte habe daher den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in W.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der mitbeteiligte Bürgermeister hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass eine unter Sachwalterschaft (§ 273 ABGB) stehende Person - unabhängig vom Wirkungsbereich des Sachwalters - nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz hat, der ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Juristiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer anderen Person abhinge (so etwa von jenem des Sachwalters), sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz (zu Minderjährigen siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0121, bzw. vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/0992).
Generell gilt, dass im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend "hinterfragt (wird), ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, G 139/00-10, u. a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher die Bestimmungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001), maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, klargestellt, dass das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, nur in den Fällen den Ausschlag gibt, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind (also wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen solche Mittelpunkte darstellen, wobei die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung eines Hauptwohnsitzes allein nicht jedenfalls maßgeblich ist). Das Reklamationsverfahren wird nur dann für den antragstellenden Bürgermeister erfolgreich sein, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat, mag er dort auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch klargelegt, dass eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht notwendig ist; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG bewusst die in Rede stehenden Unschärfen aus rechtspolitischen Gründen in Kauf genommen (siehe dazu näher das genannte Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, oder auch das weitere Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/05/0930).
In der Sache selbst ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehung dieser Krankenanstalt (bzw. Pflegeheim udgl.) zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritas- bzw. Altersheim, siehe die beiden hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399; zu einer Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0929). Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres möglich, dass eine Person den (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-Einrichtung (um die es hier geht) hat. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dies könne nicht sein, weil für eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung "generell Sachzwänge" maßgeblich seien, trifft nach dem zuvor Gesagten (wie bei Krankenanstalten, Altersheimen und Pflegeheimen) nicht zu.
Die weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zur Frage der Begründung bzw. der Änderung eines Wohnsitzes gehen im Beschwerdefall ins Leere, weil die belangte Behörde jedenfalls eine mangelnde diesbezügliche Einsichtsfähigkeit des Zweitmitbeteiligten nicht festgestellt hat (es gibt dazu im Übrigen auch keine Beweisergebnisse). Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, was in einem solchen Fall rechtens wäre.
Ob die Zweitmitbeteiligte in Schlüßlberg einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, ist nach den objektiven Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht darauf an, ob ein Erfolg des Reklamationsantrages des Beschwerdeführers (Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in N) für die Sachwalterin der Zweitmitbeteiligten praktische Probleme zur Folge hätte, weil das Gesetz darauf nicht abstellt.
Gemäß § 15a Abs. 1 MeldeG ist der Bürgermeister ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C (zum Meldegesetz) zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens 14 tätiger Frist abzugeben.
Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Anordnungen zur Frage, wer bei Personen, die unter Sachwalterschaft (§ 273 ABGB) stehen, eine Wohnsitzerklärung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung abzugeben hat; um einen Fall der "Erfüllung der Meldepflicht" im Sinne des § 7 MeldeG handelt es sich dabei (angesichts des Regelungsinhaltes des § 7 MeldeG) nicht. Im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung dieser Wohnsitzerklärung ist davon auszugehen, dass sie vom Sachwalter abzugeben ist, wenn dies zu seinem Wirkungsbereich gehört, und nicht von der unter Sachwalterschaft stehenden Person selbst (bei Minderjährigen siehe das bereits genannte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/0992).
Im Beschwerdefall gehört zum Wirkungsbereich der Sachwalterin die "Vertretung bei Ämtern und Behörden". Damit war - nur - die Sachwalterin dazu berufen, die Wohnsitzerklärung abzugeben, die von der Zweitmitbeteiligten selbst "abgegebene" Wohnsitzerklärung war rechtsunwirksam. Sie hätte zwar Rechtswirksamkeit erlangen können, wenn sie von der Sachwalterin genehmigt worden wäre, hiefür gibt es aber im Beschwerdefall keine Hinweise, was auch gar nicht behauptet wird.
Somit konnte diese (zweite) Wohnsitzerklärung keine taugliche Grundlage des Reklamationsantrages sein (zum Erfordernis der Vorlage einer Wohnsitzerklärung im Reklamationsverfahren siehe die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, und Zl. 2001/05/0198). Das kann aber im Beschwerdefall deshalb dem beschwerdeführenden Bürgermeister nicht zum Nachteil gereichen, weil diese Wohnsitzerklärung dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, wonach sie entweder vom Meldepflichtigen selbst oder aber einer vertretungsbefugten Person zu unterfertigen sei, entspricht. Vielmehr hat die belangte Behörde (in Verkennung der Rechtslage) es verabsäumt, die Sachwalterin aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie diese Wohnsitzerklärung genehmigt oder nicht (oder, inwiefern bzw. mit welcher Maßgabe sie diese genehmigt).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der Zweitmitbeteiligten in N (bei ihrer Mutter und Sachwalterin) zwischen den Angaben in dieser zweiten (wie auch in der ersten) Wohnsitzerklärung, wonach sie sich nur 30 Tage im Jahr dort aufhalte, und dem Vorbringen der beiden mitbeteiligten Parteien (des mitbeteiligten Bürgermeisters sowie der Sachwalterin namens der Zweitmitbeteiligten) im Verwaltungsverfahren, wo von (vielen) Wochenenden, Urlaub, Ostern, Weihnachten, etc. die Rede ist, aber auch den Angaben des beschwerdeführenden Bürgermeisters (wo von gegebenenfalls 14- tägigen Besuchen bei der Mutter die Rede ist) starke Diskrepanzen bestehen. Nähere Feststellungen in diesem Zusammenhang sind aber zur Beurteilung der Frage, ob die Zweitmitbeteiligte allenfalls als "Wochenpendlerin" im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001/05/0945, anzusehen ist (dahin geht der Standpunkt des mitbeteiligten Bürgermeisters), erforderlich.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051497.X00Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009