RS OGH 1976/9/22 8Ob535/76, 6Ob510/81 (6Ob511/81), 6Ob553/81, 1Ob623/81, 2Ob611/82, 5Ob618/83, 7Ob52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 535/76
    Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 535/76
    Veröff: RZ 1977/87 S 174
  • 6 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 510/81
    Auch
  • 6 Ob 553/81
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 6 Ob 553/81
    Vgl auch; nur: Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beurteilung, ob einem unmündigen Schädiger ungeachtet seines Alters "in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege", bedarf es der möglichst genauen Feststellung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles. In dieser Hinsicht reicht die Behauptungslast und Beweislast des Geschädigten wieder als im Fall eines unbeschränkt deliktsfähigen Schädigers. Die Behauptungslast und Beweislast darf jedoch trotz des Ausnahmecharakters der Verschuldenszurechnung nach dem 1. Fall des § 1310 ABGB nicht in einer Weise überspannt werden, daß der Geschädigte in einen typischerweise und nicht etwa bloß im Einzelfall vorliegenden Beweisnotstand geriete. Aus dieser Erwägung darf auch ein Anscheinsbeweis nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (T2) Veröff: JBl 1982,375
  • 1 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 623/81
    nur: Während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: JBl 1982,149
  • 2 Ob 611/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 611/82
    nur T1
  • 5 Ob 618/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 618/83
    nur T1
  • 7 Ob 52/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 52/83
    nur T1; Veröff: ZVR 1985/7 S 14
  • 8 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 31/85
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 36/88
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten. (T4) Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355
  • 6 Ob 2316/96y
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2316/96y
    nur T1
  • 5 Ob 201/06d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 201/06d
  • 1 Ob 90/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 90/08d
    Auch; nur T1; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte einen Lebenssachverhalt vorbringt, aus dem eine Haftung von Aufsichtspersonen schon aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T6)
  • 1 Ob 74/21w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 74/21w
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten