Norm
StGB §46 ffRechtssatz
Die gemäß § 1 Z 5 StVG kürzeste zu messende Strafzeit ist eine Stunde; daher sind Minuten jeweils zu Gunsten des Verurteilten abzurunden oder aufzurunden (bei der Berechnung des Strafdrittels oder der Strafhälfte auf die volle Stunde aufzurunden, bei der Berechnung der Probezeit darauf abzurunden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087340Dokumentnummer
JJR_19760922_OGH0002_0090OS00110_7600000_001