Norm
ABGB §1325 aRechtssatz
Liegt zum Nachteil des Klägers bei dessen Berechnung der Rentenhöhe ein Rechenfehler vor und ist anzunehmen, daß der Kläger auf die Differenzbeträge nicht verzichten wollte, dann steht die Rechtskraft des Urteiles in einem mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines quantitativ bestimmt geltend gemachten prozeßualen Anspruches abgeschlossenen Verfahren, in dem sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruches nicht vorbehalten hat, einer späteren Klage nicht entgegen, mit der weitere Beträge desselben Anspruches geltend gemacht werden (Nachforderungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031285Dokumentnummer
JJR_19760922_OGH0002_0080OB00108_7600000_001