RS OGH 1976/9/22 8Ob108/76, 8Ob84/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1976
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Norm

ABGB §1325 a
ZPO §411 A

Rechtssatz

Liegt zum Nachteil des Klägers bei dessen Berechnung der Rentenhöhe ein Rechenfehler vor und ist anzunehmen, daß der Kläger auf die Differenzbeträge nicht verzichten wollte, dann steht die Rechtskraft des Urteiles in einem mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines quantitativ bestimmt geltend gemachten prozeßualen Anspruches abgeschlossenen Verfahren, in dem sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Teile desselben Anspruches nicht vorbehalten hat, einer späteren Klage nicht entgegen, mit der weitere Beträge desselben Anspruches geltend gemacht werden (Nachforderungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031285

Dokumentnummer

JJR_19760922_OGH0002_0080OB00108_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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