Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Erlages kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (keine Rechtskraftwirkung oder Tatbestandswirkung der in einem anderen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018