Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Die in einem Beitrittsverfahren ergangenen Beschlüsse wegen Einstellung der Exekution wegen Exekutionsbefreiungen oder Exekutionsbeschränkungen werden denjenigen Gläubigern gegenüber rechtskräftig, die den Beschluß unangefochten gelassen haben. Der Beitritt begründet kein Rechtsverhältnis iS § 14 ZPO (Heller-Berger-Stix 1647).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001268Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012