Norm
GmbHG §66Rechtssatz
Die gesetzliche Mindestnachfrist ist nicht bereits vom Tage der Zustellung der ersten Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Betrages auf die Stammeinlage zu berechnen. Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Nachfrist ist die Zustellung des Schreibens ("Aufforderung"), in dem die Nachfrist gesetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060034Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0030OB00598_7600000_001