RS OGH 1976/9/24 11Os127/76, 11Os152/76, 13Os47/77, 12Os102/83, 11Os17/91

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Veröffentlicht am 24.09.1976
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Norm

StGB §35

Rechtssatz

Eine Strafmilderung auf Grund des § 35 StGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn der durch den Genuß des berauschenden Mittels dokumentierte Mangel am sozialen Verantwortungsbewußtsein unverkennbar ist, sich etwa als ständige Verhaltensweise darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091065

Dokumentnummer

JJR_19760924_OGH0002_0110OS00127_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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