Norm
StGB §35Rechtssatz
Eine Strafmilderung auf Grund des § 35 StGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn der durch den Genuß des berauschenden Mittels dokumentierte Mangel am sozialen Verantwortungsbewußtsein unverkennbar ist, sich etwa als ständige Verhaltensweise darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091065Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0110OS00127_7600000_002