Norm
ZPO §506 ARechtssatz
Die bloße Verweisung des Rekurswerbers in seinem Rechtsmittel auf seine Ausführungen in einem Schriftsatz macht den Rekurs unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (AnwZ 1934,230, 5 Ob 312, 313/64, 1 Ob 114/73, 8 Ob 141/74 ua).
Entscheidungstexte