Norm
JN §88 Abs2 BRechtssatz
Sind Frachtbrief, Lieferschein und Faktura gemeinsam mit der vom Empfänger bemängelten Ware nicht übernommen, sondern an den Versender zurückgesandt worden, so fehlt es an der zur Begründung des Fakturengerichtsstandes erforderlichen "Annahme".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046845Dokumentnummer
JJR_19760928_OGH0002_0030OB00596_7600000_001