Norm
StGB §144Rechtssatz
Es liegt Erpressung vor, wenn die Einflußnahme auf den fremden Willen im Wege einer Nötigung erfolgt; Betrug, wenn dies durch Täuschung über Tatsachen geschieht. Die Erpressung unterscheidet sich vom Betrug sohin durch das angewandte Mittel der Willensbeeinflußung des Opfers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093968Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0090OS00129_7500000_003