Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Der Schutzzweck der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO beschränkt sich weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach auf den Schutz des unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuges und dessen Insassen. Jähes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges löst besonders im Stadtverkehr und bei Kolonnenfahren nicht nur die Gefahr des Auffahrens für das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug, sondern auch für die diesem nachkommenden Fahrzeuge aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022897Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0080OB00147_7600000_001