Norm
StPO §33 BeRechtssatz
Ob die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ausreichen, ist der freien Beweiswürdigung nur insoferne entrückt (und damit einer Anfechtung nach § 33 StPO zugänglich), als es darum geht, ob dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise Rechnung getragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096837Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0090OS00082_7600000_001