Norm
ABGB §1438 ERechtssatz
Ist die Gegenforderung des Schädigers größer als die - zunächst ungeteilte - Schadenersatzforderung des sozialversicherten Geschädigten, wird durch die auf den Zeitpunkt der Entstehung der beiden Forderungen zurückbezogene Aufrechnung die ganze Forderung des sozialversicherten Geschädigten, also auch der vom Anspruchsübergang gemäß § 332 ASVG betroffene Teil derselben, aufgezehrt. Ist dagegen seine Schadenersatzforderung kleiner, dann geht der nach der Aufrechnung verbleibende Rest der Forderung des Geschädigten gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033944Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0020OB00172_7600000_002