Norm
StGB §18 Abs2Rechtssatz
Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach § 18 Abs 2 StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089930Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0090OS00085_7600000_001