Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Abgrenzungsmerkmale des Einsteigens:
1. Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung,
2. Benützung einer nicht zum ordnungsmäßigen Betreten bestimmten Öffnung (sofern der Täter überhaupt eine Öffnung benützt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016