Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
Der nicht allein schuldige beklagte Schädiger, der sich ohne Bedachtnahme auf die durch die Legalzession bereits auf den Sozialverischerungsträger übergegangenen Ansprüche des sozialversicherten Geschädigten, den eine Mitschuld trifft, mit diesem verglichen hat, kann gegen den regreßnehmenden Sozialversicherungsträger nur noch insoweit aufrechnen, als ein vom Vergleich nicht umfaßter restlicher Direktanspruch des Geschädigten besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032484Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0020OB00172_7600000_001