Norm
StPO §454Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob dem in der Vorladung zitierten Paragraphen des StGB allein schon die "wesentlichen Tatsachen" der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung entnommen werden können, orientiert sich auch an JABl Nr 47/1975, wonach in der Regel die Paragraphenbezeichnung nicht einmal zur "allgemeinen Bezeichnung" nach § 173 Abs 2 StPO ausreicht (hier: Zitierung des 198 Abs 1 StGB ohne Angabe, auf welche unterhaltsberechtigte Kinder sich die strafbaren Handlung bezieht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101683Dokumentnummer
JJR_19761004_OGH0002_0120OS00127_7600000_002