RS OGH 1976/10/4 12Os127/76, 15Os50/91

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Veröffentlicht am 04.10.1976
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Norm

StPO §454

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob dem in der Vorladung zitierten Paragraphen des StGB allein schon die "wesentlichen Tatsachen" der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung entnommen werden können, orientiert sich auch an JABl Nr 47/1975, wonach in der Regel die Paragraphenbezeichnung nicht einmal zur "allgemeinen Bezeichnung" nach § 173 Abs 2 StPO ausreicht (hier: Zitierung des 198 Abs 1 StGB ohne Angabe, auf welche unterhaltsberechtigte Kinder sich die strafbaren Handlung bezieht).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 127/76
    Entscheidungstext OGH 04.10.1976 12 Os 127/76
    Veröff: RZ 1977/6 S 17
  • 15 Os 50/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 15 Os 50/91
    Vgl auch; Beisatz: Gehörige Vorladung: Enthielt die Vorladung lediglich das Zitat "§ 198 Abs 1 StGB", so wurde dem Gebot des § 454 StPO in nur unzureichendem Maße entsprochen. Denn die "wesentlichen Tatsachen" des § 198 Abs 1 StGB in der Bedeutung der oben angeführten Gesetzesstelle bestehen insbesondere in der Tatzeit und im Umfang der angeschuldigten Verletzung der Unterhaltspflicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101683

Dokumentnummer

JJR_19761004_OGH0002_0120OS00127_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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