Norm
FinStrG §26 Abs1Rechtssatz
Die für den Bereich des StGB geltenden Grundsätze für die Gewährung bedingter Strafnachsicht, gelten auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren; auch in einem solchen hat daher ein bislang unbescholtener Verurteilter grundsätzlich ein Anrecht auf Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086062Dokumentnummer
JJR_19761004_OGH0002_0120OS00074_7600000_001