RS OGH 1976/10/5 5Ob646/76, 5Ob512/88, 5Ob557/87, 6Ob383/97k, 2Ob331/98k, 3Ob66/02f, 9Ob102/06z, 8Ob

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

ABGB §1400 A

Rechtssatz

Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das sogenannte Deckungsverhältnis, kann darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldhaft (Anweisung auf Schuld), eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt, oder aber eine Kreditgewährung gegeben ist (Anweisung auf Kredit).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 646/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 646/76
    Veröff: QuHGZ 1977 H1-2/149
  • 5 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 512/88
    Veröff: ÖBA 1988,926
  • 5 Ob 557/87
    Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 557/87
    nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen. (T1)
  • 6 Ob 383/97k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 383/97k
  • 2 Ob 331/98k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 331/98k
    nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. (T2); Beisatz: Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben. (T3)
  • 3 Ob 66/02f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 66/02f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Anweisung setzt eine doppelte Ermächtigung - an den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger und an den Anweisungsempfänger, diese Leistung als solche des Anweisenden entgegen zu nehmen - voraus. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. (T4); Beisatz: Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung. (T5); Beisatz: Hier: Vereinbarung der Überweisung auf ein bestimmtes Konto der Gläubigerbank. (T6)
  • 9 Ob 102/06z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 102/06z
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis) kann insbesondere darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schuldet. (T7)
  • 8 Ob 29/09m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 43/10d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 43/10d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032933

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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