Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das sogenannte Deckungsverhältnis, kann darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldhaft (Anweisung auf Schuld), eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt, oder aber eine Kreditgewährung gegeben ist (Anweisung auf Kredit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032933Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011