RS OGH 1976/10/5 4Ob350/76, 4Ob322/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

PatG 1970 §3
PatG 1970 §22
PatG 1970 §91

Rechtssatz

Wesentlich ist das neue Lösungsmittel. Daß die Aufgabe nicht neu war, steht nicht entgegen, daß diese Lösung eine Erfindung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 350/76
  • 4 Ob 322/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 322/78
    Beisatz: Gegenstand der Erfindung ist der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071199

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00350_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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