Norm
ABGB §37 C1Rechtssatz
Der Grundsatz, daß unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirkes unterworfen sind, in welchem sie liegen (lex rei sitae), gilt nur für die sachenrechtliche Frage, auf welche Weise das Eigentum oder andere dingliche Rechte an (beweglichen wie unbeweglichen) Sachen erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Von diesem dinglichen Geschäft muß aber das obligatorische Rechtsgeschäft unterschieden werden, welches den Titel für den dinglichen Rechtserwerb bildet und in der Regel unabhängig vom Ort der gelegenen Sache nach seinem eigenen Statut (dem Schuldstatut) zu beurteilen ist, und zwar einschließlich der Frage seiner allfälligen Anfechtbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0045142Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00570_7600000_001