RS OGH 1976/10/5 4Ob570/76, 6Ob547/77, 5Ob517/78, 1Ob629/81, 8Ob501/84, 6Ob703/84 (6Ob704/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

ABGB §37 C1
ABGB §300 C

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirkes unterworfen sind, in welchem sie liegen (lex rei sitae), gilt nur für die sachenrechtliche Frage, auf welche Weise das Eigentum oder andere dingliche Rechte an (beweglichen wie unbeweglichen) Sachen erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Von diesem dinglichen Geschäft muß aber das obligatorische Rechtsgeschäft unterschieden werden, welches den Titel für den dinglichen Rechtserwerb bildet und in der Regel unabhängig vom Ort der gelegenen Sache nach seinem eigenen Statut (dem Schuldstatut) zu beurteilen ist, und zwar einschließlich der Frage seiner allfälligen Anfechtbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 570/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 570/76
    Veröff: EvBl 1977/66 S 153
  • 6 Ob 547/77
    Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 547/77
    Auch; Beisatz: Erwerb eines Miteigentumanteiles. (T1)
  • 5 Ob 517/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 517/78
  • 1 Ob 629/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 629/81
    Auch; nur: Der Grundsatz, daß unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirkes unterworfen sind, in welchem sie liegen (lex rei sitae), gilt nur für die sachenrechtliche Frage, auf welche Weise das Eigentum oder andere dingliche Rechte an (beweglichen wie unbeweglichen) Sachen erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Von diesem dinglichen Geschäft muß aber das obligatorische Rechtsgeschäft unterschieden werden, welches den Titel für den dinglichen Rechtserwerb bildet und in der Regel unabhängig vom Ort der gelegenen Sache nach seinem eigenen Statut (dem Schuldstatut) zu beurteilen ist. (T2)
  • 8 Ob 501/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 501/84
    Veröff: EvBl 1985/117 S 589 = ZfRV 1986,226 (Hoyer) = NZ 1986,160 = IPRAX 1986,175; hiezu Schwind IPRAX 1986,191
  • 6 Ob 703/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 6 Ob 703/84
    Vgl auch; nur: Der Grundsatz, daß unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirkes unterworfen sind, in welchem sie liegen (lex rei sitae), gilt für die sachenrechtliche Frage, auf welche Weise das Eigentum oder andere dingliche Rechte an (beweglichen wie unbeweglichen) Sachen erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0045142

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00570_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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