Norm
UWG §20 Abs2Rechtssatz
Die Verjährung einer Unterlassungsanspruches nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018