Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Raub und Hausfriedensbruch, wenn Gewalt über das zur Verwirklichung des Raubes erforderliche Maß hinaus in einer mit der Sachbemächtigung nicht unmittelbar zusammenhängenden Weise gegen Personen oder Sachen angewendet wird. Nur Raub, wenn die zum Eindringen ausgeübte Gewalt nach Plan und Ausführung mit der zur Erlangung der Sachherrschaft über das zu raubende Gut aufgewendeten Kraft zusammenfällt oder doch sofort in diese übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090904Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0100OS00097_7600000_001