RS OGH 1976/10/5 4Ob71/76 (4Ob72/76 -4Ob87/76), 1Ob1541/85, 7Ob614/86, 7Ob665/87, 9ObA129/97d, 9ObA2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

ZPO §419 A, ZPO §502 Abs3 Da1

Rechtssatz

Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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