Norm
ZPO §419 A, ZPO §502 Abs3 Da1Rechtssatz
Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020