Norm
ZPO §41 ERechtssatz
Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung trifft grundsätzlich die einzelnen Parteien die Kostenersatzpflicht nach dem Verhältnis des Streitwertes ihrer Rechtssache zum Gesamtstreitwert aller Rechtssachen. Die Aufteilung nach Kopfteilen kann aber gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035947Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_006