Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muss so geartet sein, dass ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluss hat und es aus diesem Grund zulässt, dass gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluss auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018