Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
Geographische Zusätze sind dann irreführend, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017