- 13 Os 132/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 13 Os 132/76
- 10 Os 93/77
Entscheidungstext OGH 10.08.1977 10 Os 93/77
Beisatz: Mißbrauch faktischer Verfügung begründet nicht Untreue. (T1)
- 10 Os 61/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 10 Os 61/77
- 9 Os 171/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 9 Os 171/77
Beis wie T1
- 10 Os 113/80
Beis wie T1
- 10 Os 108/79
Vgl; Beisatz: Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können. (T2) Veröff: SSt 51/46
- 10 Os 134/80
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1981/93 S 296
- 11 Os 106/81
Beisatz: Das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten über eine anvertraute Sache durch Zueigung begründet Veruntreuung. (T3)
- 13 Os 34/82
- 10 Os 37/81
Vgl auch; Beisatz: Befugnis ist die Vertretungsmacht nach außen hin. (T4) Veröff: EvBl 1983/112 S 404
- 12 Os 121/82
Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49
- 11 Os 186/83
Veröff: JBl 1983,545
- 11 Os 81/84
- 13 Os 34/84
Vgl auch; Veröff: RdW 1985,213
- 13 Os 1/86
Beisatz: Und wodurch er die Interessen des Vertretenen beeinträchtigt. (T5)
- 13 Os 62/88
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 68/88
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mißbrauch einer selbständigen rechtlichen Dispositionsbefugnis ist Untreue. (T6) Veröff: JBl 1989,330
- 12 Os 50/90
Veröff: JBl 1991,532
- 13 Os 109/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 503/92
Vgl auch; Beisatz: Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt. (T7)
- 13 Os 125/92
Beis wie T1; Beisatz: Die Tathandlung liegt in einer mißbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht. (T8)
- 9 ObA 46/95
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 13 Os 110/97
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 14 Os 101/96
Vgl auch; nur: Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht (T9)
Beisatz: Im Gegensatz zu einer bloß tatsächlichen Verfügungsmacht. (T10)
- 15 Os 211/98
Vgl auch; Beisatz: Bei tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa Entnahme von Bargeld, ist genau auf die Differenzierung zwischen rechtlichen und faktischen Akten zu achten, um die gebotene Unterscheidung zwischen pflichtwidrigen (treuwidrigen) tatsächlichen Handlungen und pflichtwidrigen Rechtshandlungen im Sinne des streng zu trennenden Mißbrauchs- und Treuebruchstatbestandes herbeiführen zu können. Der Mißbrauch ist ausschließlich an der einzelnen Rechtshandlung zu messen. (T11)
- 14 Os 107/99
Beisatz: Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Dabei schließt eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T12)
Beisatz: Auch die Mitwirkung des Bürgermeisters an der Beschlussfassung des Kollegialorgans Gemeinderat über seinen eigenen Antrag stellt rechtlich eine Verfügung über fremdes Vermögen dar. (T13)
- 14 Os 148/00
Auch; Beis wie T8
- 12 Os 117/02
Auch; Beisatz: Der Täter verstößt im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen. (T14); Beis wie T1
- 14 Os 96/05g
Vgl; Beis wie T12 nur: Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T15)
- 14 Os 162/09v
Vgl auch; Beis wie T15
- 12 Os 113/14f
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 12 Os 113/14f
Vgl; Beisatz: Rein faktisches Handeln kann den Tatbestand der Veruntreuung, eine allfällige Schädigung durch Belastung eines Kontos als Rechtshandlung den Untreuetatbestand erfüllen. (T16)
Beisatz: Die Feststellung „untitulierter Entnahmen zu unternehmensfremden Zwecken“ lässt keine dahingehende Beurteilung zu. (T17)
- 11 Os 27/15b
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 27/15b
Auch
- 13 Os 110/18b
Auch; Beis wie T16
- 11 Os 32/19v
nur T9; Beis wie T1; Beis wie T8
- 13 Os 128/18z
Auch; Beisatz: Deshalb schließt das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene und seinerseits nicht pflichtwidrige) Einverständnis des Machtgebers einen Befugnisfehlgebrauch des Machthabers grundsätzlich aus. (T18)
- 11 Os 17/21s
Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 17/21s
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16
- 14 Os 94/21m
Vgl; Beis insb T18
- 15 Os 58/21z
Vgl
- 13 Os 14/22s
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 13 Os 14/22s
Vgl; nur T9; Beis nur wie T8