Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Realkonkurrenz zwischen § 201 StGB und § 203, wenn sich die der Notzucht vorangegangenen, sie begleitenden oder auch nachfolgenden Unzuchtshandlungen als von der Notzucht getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers teils durch Beischlaf, teils auf andere Art gerichtete selbständige Tathandlungen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091294Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0100OS00126_7600000_002