Norm
StGB §49Rechtssatz
Wird bei einer Neubemessung der Strafe auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil übernommen, wird im Spruch der Beginn der Probezeit - mit Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteils - festgehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021