Norm
StGB §14 Abs2 CRechtssatz
Die "Ausnützung einer Gelegenheit" sowohl im § 127 Abs 2 Z 3 StGB als auch im § 313 StGB betrifft ausschließlich die Schuld (§ 14 Abs 2 StGB). Sohin können die Bestimmungen im Hinblick auf § 13 StGB auf Beteiligte, auf welche die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen nicht zutreffen, nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089766Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0130OS00085_7600000_001