RS OGH 1976/10/5 5Ob650/76

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

ABGB §364b
ABGB §1299 G
ABGB §1319

Rechtssatz

Ist die Ausschachtung einer Baugrube für den Bestand des Nachbargebäudes gefährlich, und sind Sicherungsmaßnahmen nicht mit zumutbar und tragbar erscheinenden Kosten durchzuführen, darf der Bauführer den Auftrag nicht übernehmen und ausführen, da nicht dem Nachbarn die Tragung des Gefahren- und Schadenrisikos auferlegt werden darf, nur um dem Bauführer die erhöhten Kosten einer technisch möglichen, wirksamen Sicherung zu ersparen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 650/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 650/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010712

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0050OB00650_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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