TE Vwgh Beschluss 2003/2/19 2000/12/0075

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

BDG 1979 §247e Abs3 Z2 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §48 Abs11 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §50 Abs3;
GehG 1956 §50;
GehG 1956 §50a;
UOG 1975;
UOG 1993 §87 Abs2;
UOG 1993 §87 Abs3;
UOG 1993 §88 Abs1;
UOG 1993 §89 Abs1;
UOG 1993 §89 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/12/0078 B 19. Februar 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. W in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 12. März 1999, Zl. 751.002/1-I/A/3/99, betreffend dienst- und besoldungsrechtliche Stellung (Überleitung gemäß § 247e Abs. 3 BDG 1979 und §§ 48 ff GehG ), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als emeritierter Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) seit 1. Oktober 1999 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Der angefochtene Bescheid betrifft eine Angelegenheit aus der Zeit seines Dienststandes, nämlich die Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zum 1. Jänner 1999 aus Anlass des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993 für die Technische Universität Wien (sogenanntes Kippen), an der er zuvor als Außerordentlicher Universitätsprofessor (§ 31 UOG) tätig war.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1999 lautet auszugsweise (ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne einen im Beschwerdefall nicht relevanten "Hinweis"):

"Bescheid

Gemäß § 247e Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/1997, wird festgestellt, dass Sie mit 1. Jänner 1999 kraft Gesetzes der Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) angehören.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 gebührt Ihnen gemäß § 48 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 das Gehalt der Gehaltsstufe dreizehn eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) zuzüglich einer Dienstalterszulage.

Begründung

Die 2. BDG-Novelle 1997 und die Novelle zum Gehaltsgesetz 1956, beide BGBl. I Nr. 109/1997, sehen in den oben zitierten Bestimmungen eine dienst- und besoldungsrechtliche Überleitung der Außerordentlichen und Ordentlichen Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen an jenen Universitäten vor, auf die das UOG 1993 bereits voll anzuwenden ist. Die Überleitung wird kraft Gesetzes mit 1. Jänner 1999 wirksam. Auf Grund der gesetzlichen Neuregelung ist nur mehr eine Gruppe der Universitätsprofessoren vorgesehen, der Sie künftig angehören werden. Die Überleitung in das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist eine lineare. Da Sie gegenwärtig das Gehalt der Gehaltsstufe fünfzehn eines Außerordentlichen Universitätsprofessors zuzüglich der Dienstalterszulage beziehen, gebührt Ihnen ab 1. Jänner 1999 das Gehalt der Gehaltsstufe dreizehn eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) zuzüglich der Dienstalterszulage."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der er beide im Spruch getroffenen Feststellungen bekämpfte. Der im § 247e Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 vorgesehene Überleitungszeitpunkt (Überleitung nach Maßgabe des "Kippens", also die etappenweise Überleitung in eine neue - einheitliche - dienstrechtliche Kategorie in Abhängigkeit von der organisationsrechtlichen Umsetzung des UOG 1993 an der jeweiligen Universität), sei (vor allem im Hinblick auf die bereits vor dem UOG 1993 gegebene Gleichheit in den Anforderungen an die beiden früheren Professorentypen) sachlich nicht gerechtfertigt. Es wäre davon unabhängig ein einheitlicher Überleitungszeitpunkt (zum 1. März 1998) zu wählen gewesen (wird näher ausgeführt). Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Abspruch über seine besoldungsrechtliche Stellung (§ 48 Abs. 11 GehG) ein abschließender und umfassender zu sein habe und auch nach dem angefochtenen Bescheid ein solcher gewesen sei. Das Fehlen einer Feststellung über die Gebührlichkeit einer besonderen Dienstalterszulage (nach § 50a GehG) bedeute daher die Verneinung eines solchen Anspruchs, zumal im angefochtenen Bescheid (lediglich) die Gebührlichkeit einer Dienstalterszulage (nach § 50 GehG) festgestellt worden sei. Die Verneinung seines Anspruchs auf eine besondere DAZ (nach § 50a GehG) liege seines Wissens in der Auffassung der belangten Behörde, er erfülle nach der Art der von ihm (als Außerordentlicher Universitätsprofessor) zurückgelegten Dienstzeit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 50a Abs. 1 GehG, weil er eine fünfzehnjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe als Universitätsprofessor (nach § 21 UOG 1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt haben müsse. Treffe diese Auslegung der Wendung "in dieser Verwendungsgruppe" in § 50a Abs. 1 GehG zu, läge darin eine Verstoß gegen den Gleichheitssatz (wird näher ausgeführt). Er rege daher die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an, in dem die Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in § 247e Abs. 3 BDG 1979 sowie der Worte "in dieser Verwendungsgruppe" in § 50a Abs. 1 GehG geprüft werde.

Mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 749/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab, trat sie jedoch nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsvorschriften sei vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung, wonach den einfachen Gesetzgeber lediglich die Pflicht treffe, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe (es folgen Judikaturzitate), als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde näher aus, schränkte jedoch seine Anfechtungserklärung ein. Er ficht den Bescheid nur mehr insoweit an, "als durch ihn meine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung als 'Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993)' ab 1. Jänner 1999 ohne Einbeziehung der besonderen Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG festgesetzt, also mein Anspruch auf diese besondere Dienstalterszulage verneint wird."

Geltend gemacht wird ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

I. Rechtslage

1. Frühere Rechtslage (vor dem UOG 1993 und seiner dienstrechtlichen "Umsetzung" durch BGBl. I Nr. 109/1997)

Zum besseren Verständnis ist auch auf die frühere Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 einzugehen.

1.1. Nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, wurde im Organisationsrecht zwischen den Funktionen der "Ordentlichen Universitätsprofessoren" (insbesondere §§ 26 ff; siehe vor allem § 30 UOG) und den der "Außerordentlichen Universitätsprofessoren" (vgl. insbesondere § 31 UOG) unterschieden.

1.2. An diese organisationsrechtlichen Kategorien knüpften die dienstrechtlichen Verwendungsgruppen (siehe dazu näher den durch die Novelle BGBl. Nr. 148/1988 eingefügten 6. Abschnitt "Hochschullehrer" in den §§ 154 ff BDG 1979) an.

Nach § 154 Z. 1 BDG 1979 gehörten zu den Hochschullehrern an Universitäten nach lit. a die Ordentlichen Universitätsprofessoren und nach lit. b die Außerordentlichen Universitätsprofessoren. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen für die erste Verwendungsgruppe (einschließlich der an künstlerischen Hochschulen ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren nach Z. 2 lit. a) enthielt der Unterabschnitt B (§§ 162 bis 169 BDG 1979), für die zweite Verwendungsgruppe der Unterabschnitt C (§§ 170 bis 173 BDG 1979). Die (besonderen) dienstrechtlichen Bestimmungen unterschieden sich (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Regelungen im Organisationsrecht) voneinander.

1.3.1. Für die Besoldungsgruppe "Hochschullehrer" (§ 2 Z. 3 GehG in der Fassung der 37. GehG - Novelle, BGBl. Nr. 306/1981) enthielt der Abschnitt V (§§ 48 ff GehG) die näheren (besonderen) besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

Für die Außerordentlichen und Ordentlichen Universitätsprofessoren sah § 48 Abs. 3 GehG jeweils eine eigene Gehaltsstaffel vor. Sie umfasste bei Außerordentlichen Universitätsprofessoren - ausgehend von einem niedrigeren Ausgangsgehalt - 15 Gehaltsstufen, bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren 10 Gehaltsstufen. Ein Ao. Universitätsprofessor erreichte ab der 8. Gehaltsstufe einen Gehalt, der der Gehaltsstufe 1 eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors entsprach; die 15. Gehaltsstufe eines Ao. Universitätsprofessors entsprach der 8. Gehaltsstufe des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors.

1.3.2. Gemäß § 50 Abs. 2 GehG gebührten u.a. dem Außerordentlichen oder Ordentlichen Universitätsprofessor, der als Außerordentlicher oder Ordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hatte, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage des Ao. Universitätsprofessors gebührte im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen; sie betrug beim Ordentlichen Universitäts(Hochschul)profesor einen fixen Betrag (1997: S 7.445,--; siehe dazu den jeweiligen Abs. 3 dieser Bestimmung).

1.3.3. Außerdem gebührte (nur) dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufwies und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 gestanden war, ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen nach § 50a Abs. 1 GehG eine ruhegenussfähige besondereDienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 3 (§ 50a wurde durch die 31. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, eingefügt).

2. Im Beschwerdefall geltende Rechtslage (nach dem UOG 1993 und seiner dienstrechtlichen "Umsetzung" durch BGBl. I Nr. 109/1997)

2.1. Durch das UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wurde die Organisation der Universitäten neu geregelt. Zu den Universitäten im Sinn des UOG 1993 gehört auch die Technische Universität Wien (§ 2 Z. 5 UOG 1993).

2.1.1. Aus organisationsrechtlicher Sicht wurde eine einheitliche Kategorie der Universitätsprofessoren geschaffen, die unter dieser Bezeichnung die (bisherigen) Ordentlichen Universitätsprofessoren nach § 30 UOG und die (bisherigen) Außerordentlichen Universitätsprofessoren nach § 31 UOG zusammenfasste (siehe § 88 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 21 UOG 1993) und dieser Kategorie aus organisatorischer Sicht dieselben Funktionen zuwies.

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UOG 1993 bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben nach § 88 Abs. 1 UOG 1993 Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Dies ist vor dem Hintergrund der im UOG 1993 getroffenen Unterscheidung zwischen dem Inkrafttreten des UOG 1993 (z.B. § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 1 UOG 1993) und seinem effektiven Wirksamwerden (vgl. insbesondere § 87 Abs. 2 und 3 und § 89 Abs. 3 UOG 1993), das vom Abschluss der sogenannten "Implementierungsphase" abhing (nach § 87 Abs. 3 UOG 1993 waren die bisher geltenden Bestimmungen des UOG so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen des UOG 1993 konstituiert waren bzw. ihr Amt angetreten hatten), zu verstehen. Abgesehen von der in der Implementierungsphase zu erfolgenden Bildung der (neuen) Organe nach dem UOG 1993 (für die bereits das UOG 1993 und damit die organisationsrechtliche Gleichstellung in der einheitlichen Kategorie "Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)"galt), unterlagen die Universitätsangehörigen (und damit auch die Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren nach dem UOG) in organisatorischer Hinsicht bis zu deren Abschluss dem (alten) UOG (so zutreffend Bast, UOG, 2. Auflage, FN 1 zu § 89).

Die aus organisatorischer Sicht getroffene Neuregelung der Aufgaben der an Universitäten tätigen Angehörigen hatte in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht zunächst keine (unmittelbaren) Auswirkungen, bestimmte doch § 88 Abs. 3 UOG 1993, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen u.a. die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des GehG (siehe dazu oben unter I. 1.2 und 1.3.) nicht berühre. Allerdings enthielt § 21 UOG 1993 durch die Schaffung der einheitlichen Kategorie der "Universitätsprofessoren" (nach seinem Abs. 1 Satz 1 standen die Universitätsprofessoren in einem öffentlichrechtlichen (Beamte) oder in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Vgl. auch die Regelung des Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung über die mit der Ernennung oder Bestellung zum Universitätsprofessor verbundenen Rechte sowie deren Aufgaben) bestimmte Vorgaben für die künftige dienstrechtliche Neuregelung. § 21 Abs. 4 UOG 1993 enthielt eine Art "Promesse" für die zukünftige Gestaltung des Besoldungsrechts ("Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.").

2.2. Die dienst- und besoldungsrechtliche "Umsetzung" des UOG 1993 erfolgte durch das Sammelgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, das u.a. in seinem Art. I die 2. BDG-Novelle 1997 und in seinem Art. III eine Novelle des GehG enthält. Die (hier interessierenden) Bestimmungen sind am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

2.2.1. In dienstrechtlicher Sicht wurde nunmehr in § 154 Z. 1 lit. a BDG 1979 an Universitäten nach sublit. aa die (die beiden früheren Gruppen der Ordentlichen und Ao. Universitätsprofessoren umfassende) einheitliche dienstrechtliche Kategorie der "Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z. 1 UOG 1993) " - im Folgenden auch als Universitätsprofessoren/neu bezeichnet - geschaffen. Für diese neue dienstrechtliche Verwendungsgruppe (einschließlich der Ordentlichen Hochschulprofessoren an den künstlerischen Hochschulen nach dem unveränderten § 154 Z. 2 lit. a BDG 1979) wurden im Unterabschnitt B "Universitäts(Hochschul)professoren" die näheren (gemeinsamen) dienstrechtlichen Bestimmungen getroffen. Eine Differenzierung in dienstrechtlicher Sicht ist nur mehr ausnahmsweise vorgesehen (vgl. z.B. die Amtstitelbestimmung nach § 166 Abs. 2 BDG 1979 für (frühere) Ordentliche Universitätsprofessoren nach der alten Rechtslage).

Daneben kennt § 154 Z. 1 lit. a BDG 1979 noch die dienstrechtlichen Verwendungsgruppen der (alten) Ordentlichen Universitätsprofessoren (§ 26 UOG) in sublit. bb und der (alten) Außerordentlichen Universitätsprofessoren (§ 31 UOG) in sublit. cc. Dies erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle diese beiden dienstrechtlichen Verwendungsgruppen wegen der Übergangsbestimmung des § 247e BDG 1979 (siehe unten) an jenen Universitäten, die noch nicht "gekippt" waren, bestanden.

§ 247e BDG 1979 ("Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997") trifft in seinem Abs. 3 folgende dienstrechtliche (Übergangs)Bestimmung:

"(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:

1.

an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,

2.

an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.

Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen."

2.2.2.1. In besoldungsrechtlicher Sicht wurde (dementsprechend) ein neues einheitliches Gehaltsschema für die neue Kategorie der Universitätsprofessoren mit einer (späteren, gestaffelten) Überleitung aller Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren (alten Rechts) in das neue Schema geschaffen (siehe § 48 GehG in der genannten Fassung; zur Überleitung siehe näher 2.2.2.4.). Das einheitliche Gehaltsschema für die Universitätsprofessoren/neu sieht 13 Gehaltsstufen vor. Eine Differenzierung in besoldungsrechtlicher Sicht (im Sinn des § 21 Abs. 4 UOG 1993) erfolgt innerhalb dieser Kategorie (nur) bei der Ernennung in Form unterschiedlicher Einstiegsstufen in das einheitliche Gehaltsschema für Universitätsprofessoren/neu (vgl. dazu § 48 Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 109/1997 und die Erläuterungen zur RV, 691 Beilagen 20. GP, Seite 41 f).

2.2.2.2. Nach § 50 Abs. 2 GehG in der obgenannten Fassung gebührt u.a. dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitätsprofessor (zur Anführung der beiden letzten Kategorien siehe oben unter 2.2.1.), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7.445 S (in der Folge wurde der Betrag mehrfach geändert).

2.2.2.3. § 50a GehG regelt (wie bisher) die besondere Dienstalterszulage. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet (in der obgenannten Fassung):

"(1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4."

2.2.2.4. Die (besoldungsrechtliche) Überleitungsbestimmung des § 48 Abs. 11 GehG (in der im Beschwerdefall nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 109/1997) lautet:

"(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)" anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Entsprechend der Einschränkung seiner Anfechtung erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdepunkt (ausschließlich) in seinem Recht auf besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG durch unrichtige Anwendung des Gesetzes verletzt.

2.1. Das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstattete Beschwerdevorbringen läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass nach der in § 50a Abs. 1 GehG enthaltenen Wendung "eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe" auch Zeiten berücksichtigt werden müssten, die der Beschwerdeführer in seiner früheren Verwendungsgruppe als Außerordentlicher Universitätsprofessor nach § 31 UOG (vor seiner am 1. Jänner 1999 erfolgten Überleitung in die Kategorie "Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993") zurückgelegt habe. Dem liegt implizit die in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ausgeführte Annahme zu Grunde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie nur die Gebührlichkeit der Dienstalterszulage (nach § 50 GehG) festgestellt habe, auch über die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage (nach § 50a GehG) abgesprochen und diese verneint habe.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

2.2.1. Unbestritten und vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft ist, dass er gemäß § 247e Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in die dienstrechtliche Verwendungsgruppe der "Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)" übergeleitet wurde (erster Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides) und ihm ab diesem Zeitpunkt nach § 48 Abs. 11 GehG das Gehalt der Gehaltsstufe 13 in der neuen Verwendungsgruppe und die Dienstalterszulage zustehen (zweiter Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides).

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass unter der Dienstalterszulage nach dem zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides nur die Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 3 GehG gemeint ist. Zwar hat die belangte Behörde dies nicht durch ein entsprechendes Gesetzeszitat klargestellt; dies ergibt sich aber schon aus der unterschiedlichen Bezeichnung der Ansprüche nach § 50 bzw. § 50a GehG; außerdem hat die belangte Behörde in der Begründung auf den Bezug der Dienstalterszulage durch den Beschwerdeführer in seiner (früheren) Verwendungsgruppe als Außerordentlicher Universitätsprofessor hingewiesen, was - bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise - nur eine Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 3 GehG sein konnte, stand doch nach § 50a GehG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 dem Ao. Universitätsprofessor keine besondere Dienstalterszulage zu. Dass die belangte Behörde unter dem von ihr verwendeten Begriff Dienstalterszulage entgegen der Terminologie des Gesetzgebers auch eine "besondere Dienstalterszulage" im Sinn des § 50a GehG gemeint habe, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt aus dem angefochtenen Bescheid.

2.2.3. Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht überhaupt verletzt werden konnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, soweit dies in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ausschließlich über die Gebührlichkeit der Dienstalterszulage nach § 50 GehG abgesprochen (siehe dazu näher unter 2.2.2.) und diese bejaht. Sie hat im angefochtenen Bescheid weder die Gebührlichkeit einer besonderen Dienstalterszulage nach § 50a GehG verneint noch eine Entscheidung getroffen, die für einen solchen Anspruch von Bedeutung sein könnte (wie etwa ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Zeiten, in denen der Beschwerdeführer eine Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 GehG bezogen hat, auf die diesbezügliche Voraussetzung für eine besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG anzurechnen sind).

Es kann dahingestellt bleiben, ob derartige Feststellungen, die sich auf die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage nach § 50a GehG auswirken, die besoldungsrechtliche Stellung im Sinn des letzten Satzes des § 48 Abs. 11 GehG betreffen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ändert dies nichts am Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides.

Mangels eines die besondere Dienstalterszulage betreffenden Abspruches konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 49 und § 51 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120075.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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