Norm
ZPO §500 Abs2 IID1Rechtssatz
Der an sich unrichtige Ausspruch, der Wert übersteigt 30.000,-- S kann als Ausspruch, daß er 15.000,-- S übersteige, gewertet werden, weil die Absicht des Berufungsgerichtes durch den erwähnten Ausspruch die Überprüfung der Entscheidung zuzulassen, keinem Zweifel unterliegt (Hier: Klagen vor 01.04.1976).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0042535Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_008