RS OGH 1976/10/5 4Ob360/76, 4Ob388/76, 4Ob391/77, 4Ob310/78, 4Ob363/80, 4Ob371/80, 4Ob373/80, 4Ob331

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des § 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht, sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 360/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 360/76
    Beisatz: "mentadent C", "ship-dent" (T1)
  • 4 Ob 388/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 388/76
    nur: Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des § 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. (T2)
  • 4 Ob 391/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 391/77
    nur T2
  • 4 Ob 310/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 310/78
    Auch; nur: Sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden. (T3)
    Beisatz: Ist aber anzunehmen, dass das angesprochene Publikum gerade den strittigen Kennzeichen besondere Aufmerksamkeit zuwendet, ist eine verwechselbare Ähnlichkeit auch schon bei geringerem Unterschied des Gesamteindruckes zu verneinen. (T4)
  • 4 Ob 363/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 363/80
    Ähnlich; Beisatz: Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine. (T5)
    Veröff: ÖBl 1981,98
  • 4 Ob 371/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 371/80
    nur T2; Beisatz: Absicht, Verwechslungen herbeizuführen dabei von besonderer Bedeutung, Drehstapelbehälter. (T6)
  • 4 Ob 373/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 373/80
    nur: Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht. (T7)
    Beisatz: Haushaltsscheren (T8)
    Veröff: ÖBl 1981,154 (mit Anmerkung von Schönherr)
  • 4 Ob 331/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
    Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1984,95
  • 4 Ob 337/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
    nur T2; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T9)
    Veröff: ÖBl 1984,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)
  • 4 Ob 342/85
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 342/85
    nur T2; Beisatz: Who's Who (T10)
    Veröff: ÖBl 1986,97
  • 4 Ob 82/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 82/90
    Auch; Beisatz: Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist aber keine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukäme. (T11)
  • 4 Ob 123/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 123/91
    nur T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. (T12)
    Veröff: MR 1992,120
  • 4 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 2/94
    nur T7; Beis wie T12
  • 4 Ob 246/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/21
  • 4 Ob 94/13x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 94/13x
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078361

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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