TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/19 99/08/0087

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
HSchOrgG §10;
HSchOrgG §59;
UOG 1975 §2 Abs2;
UOG 1975 §2 Abs3;
UOG 1975 §54 Abs9;
WStV 1968 §1 Abs1;
WStV 1968 §69;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Stadt Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. April 1999, Zl. 120.735/5- 7/98, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Prof. Dr. W in W, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 6-8; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30;

3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien; 4. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, Weihburggasse 30, 1011 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte, der seit dem Jahre 1962 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist, legte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 einen "Konsulentenvertrag vom 17. März 1975" vor und führte dazu aus, dieser sei auf Wunsch des Dienstgebers als Fortsetzung des seit 1. Jänner 1970 bestehenden mündlichen Dienstvertrages mit Wirksamkeit 1. April 1975 abgeschlossen worden. Der Grund für die gewünschte Änderung sei "offensichtlich die Einsparung von Sozialabgaben, die bis zum 1. April 1975 nachweislich entrichtet wurden". Eine Beurteilung des "Konsulentenvertrages" durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien habe ergeben, dass das darin vereinbarte Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig sei. Der Erstmitbeteiligte ersuche daher die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um Überprüfung, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliege und "bei Vorliegen eines Dienstvertrages den Arbeitgeber anzuhalten, rückwirkend bis 1975, für eine ordentliche Meldung zur Sozialversicherung zu sorgen".

Die beigelegte und als "Konsulentenvertrag" bezeichnete Vereinbarung lautet wie folgt:

"abgeschlossen zwischen Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie Wien (Vorstand Prof. Dr. K.H.K.) einerseits, im folgenden kurz Auftraggeber genannt, und (Erstmitbeteiligter) andererseits, im folgenden kurz Konsulent genannt.

1. Der Konsulent übernimmt physikalische und technische Aufgaben für den Auftraggeber im Rahmen der strahlentherapeutischen Geschwulstbehandlung an der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie Wien. Die Übertragung von Aufgaben erfolgt entweder mündlich oder durch Zuteilung von Gebieten seitens des Auftraggebers. Der Konsulent hat das Recht anläßlich der Zuteilung von zu erbringenden Leistungen deren Durchführung aus wichtigen Gründen zu verweigern. Die Begründung eines Dienstverhältnisses wird, da auch nicht im Willen der beiden Vertragspartner befindlich, ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Die Leistungen des Konsulenten werden selbständig und in voller Eigenverantwortung erbracht, wobei die Ausübung seiner Tätigkeit in freier Zeiteinteilung erfolgt und der Ort der Leistungserbringung sich aus der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Es ist in Aussicht genommen, daß der vom Konsulenten zu erbringende Zeitaufwand monatlich 25 Stunden im Durchschnitt nicht übersteigt.

3. Der vorliegende Vertrag ist ein Werkvertrag und gilt ab 1. April 1975, er ist ein Rahmenvertrag, in dem laufend geschlossene Werkverträge ihre Deckung finden. Der Vertrag wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Beendigung mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird. Es erfolgt kein Abzug von Lohnsteuer und keine Anmeldung zur Sozialversicherung. Der Konsulent wird die für das vereinbarte Honorar zu entrichtenden Steuern und Abgaben, insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuer im Veranlagungswege entrichten.

4. Für seine, in diesem Vertrag beschriebene Tätigkeit erhält der Konsulent ein Pauschaljahreshonorar, über welches er in 14 gleichen Beträgen monatlich (im 6. und 11. Monat je zwei Beträge), im nachhinein verfügen kann. Die Höhe des Honorars wird jeweils gegen Ende des Kalenderjahres für die nachfolgende Jahresperiode in beidseitigem Einvernehmen festgelegt. Die auf das Honorar entfallende Mehrwertsteuer wird der Konsulent dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung stellen. Hinsichtlich der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses gelten sinngemäß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

5. Für Dienstreisen, die der Konsulent im Interesse des Auftraggebers verrichtet, erhält er die nach dem jeweils geltenden Kilometergeld- und Reisegebührenvorschriften festgelegten Sätzen. Sonstige Spesen werden gegen Verrechnung abgegolten.

6. Änderungen des vorliegenden Werkvertrages sind nur soweit rechtswirksam, als sie schriftlich bestätigt werden. Mangels einer solchen Bestätigung gilt unverändert der Inhalt dieser Vereinbarung."

Diesen Vertragstext haben der Erstmitbeteiligte als "Konsulent" und der damalige Vorstand der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie Wien (in der Folge: Universitätsklinik) als "Auftraggeber" unterzeichnet.

Ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nahm am 18. April 1996 mit dem damaligen Vorstand der Universitätsklinik (in der Folge: Klinikvorstand) folgende Niederschrift zu Protokoll:

"(Der Erstmitbeteiligte) ist als Physiker (wissenschaftlicher Beamter) ab 1. November 1962 im AKH Wien beschäftigt. Von 1.1.70 bis 31.3.75 kam es ohne schriftlichem Vertrag zu einer Auszahlung in den Jahren 1970 - 1974 von monatl. öS 2.000,-- und Jänner bis März 1975 monatl. öS 3.000,--. Ab 17. März 1975 wurde ein Konsulentenvertrag mit dem einstigen Vorstand der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie Wien abgeschlossen. Aus diesem Konsulentenvertrag erhielt er monatlich incl. Mwst. 4/75 bis 12/78 3.180.- 1/79 bis 12/81 3.288.- 1/82 bis 12/83 3.510.- 1994 3.575.- 1/85 - 12/86 3.960.- 1/87 - 12/88 4.500.- 1/89 - 12/89 5.154.- 1/90 - 12/90 5.303.- ab 1991 - lfd. 5.615.-

(Der Erstmitbeteiligte) ist auf Grund seines Dienstverhältnises zum Bund 4000 wöchentlich von 730 bis 1530 beschäftigt. Er übernimmt physikalische und technische Aufgaben im Rahmen der strahlentherapeutischen Geschwulstbehandlung. Es sind ihm 15 Physiker praktisch unterstellt. (Der Erstmitbeteiligte) sagt diesen Leuten was sie zu tun haben. Er ist Strahlenschutzbeauftragter und ich bin sein Stellvertreter. Des weiteren erhält er eine pauschalierte Mehrdienstleistungspauschale. Aus dem Konsulentenvertrag ist (der Erstmitbeteiligte) zu einer höchstens 25stündigen Arbeitsleitung pro Monat verpflichtet. Es ergibt sich ein Schnitt von ca einer Stunde täglich. (Der Erstmitbeteiligte) ist weisungsgebunden und hat keine Möglichkeit sich seine Arbeiten auszusuchen bzw. abzulehnen. Für mich ist es nicht möglich seine Tätigkeit für den Bund und die Tätigkeit aus dem Konsulentenvertrag auseinander zu dividieren."

Am 23. April 1996 langte bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein Schreiben des Erstmitbeteiligten ein, in dem er zur Niederschrift vom 18. April 1996 anmerkte, die der Klink zugeteilten Physiker seien nicht ihm, sondern dem Vorstand der Klink unterstellt und erhielten ausschließlich von diesem Arbeiten zugeteilt; der Erstmitbeteiligte sei viele Jahre der einzige Physiker an der Klinik gewesen, aus dieser Zeit stamme auch die Zusatzzahlung im Rahmen des mündlichen Dienstvertrages, der dann ab 1. April 1975 als Konsulentenvertrag weitergeführt worden sei. Seit 1994 - so der Erstmitbeteiligte in seinem Schreiben weiter - verfüge die Klinik über acht Physiker, welche Zahl auf die im August 1993 erfolgte Übersiedlung in den Neubau des AKH und die damit verbundene "Gerätevermehrung" zurückzuführen sei. Bei sieben Physikern handle es sich um öffentlich Bedienstete, der achte Physiker enthalte sein Entgelt ausschließlich aus Klinkmitteln.

In einer bei der Niederschrift am 18. April 1996 vorgelegten, an den Erstmitbeteiligten gerichteten "Arbeitsplatzbeschreibung", die vom damaligen Klinikvorstand K. unterzeichnet worden ist, heißt es unter anderem:

"Die detaillierte Arbeitsplatzanalyse und -beschreibung obiger Planstelle vom 7. Jänner 1980 ... liegt in der Dienststelle der Universität Wien auf und ist dort zu erheben.

Neben, d.h. zusätzlich zu den in der oben angeführten Beschreibung des Arbeitsplatzes genannte Tätigkeiten, erfüllt der Planstelleninhaber Aufgaben, die für die Routinebehandlung von Patienten wichtig und notwendig sind und im Rahmen eines Konsulentenvertrages pauschaliert aus den Ambulanzgeldern der Klinik abgegolten werden.

Vor allem sind es notwendige Beratungstätigkeiten in der Art von physikalischen Dosisabschätzungen für den strahlentherapeutischen Patienten-Routinebetrieb, wie auch der Entwurf und die Kontrolle von Bestrahlungsbehelfen in der täglichen Patientenbehandlung. Weiters ist der Stelleninhaber Ratgeber und Unterweiser beim Routineeinsatz von den an der Klinik verwendeten Strahlungsgeräten sowie in allen Strahlenschutzfragen, die die routinemäßige Patientenbehandlung betreffen, wie z.B. die Abschätzung der genetischen Dosisbelastung und erfüllt damit eine wichtige und notwendige Beratungsfunktion. Der Planstelleninhaber trägt als Strahlenschutzbeauftragter der Klinik die Verantwortung für den Strahlenschutz des Personals, wie auch den für Patienten. Diese vom Stelleninhaber für die Klinik zu erfüllende wichtige Aufgabe erfordert ein besonderes Maß an Verantwortung. Die Belehrung und Anleitung des Pflegepersonals im Bereich der Brachytherapie wird ebenfalls vom Bediensteten wahrgenommen.

Alle oben aufgezählten Aufgaben sind wesentliche und notwendige Tätigkeiten für die erfolgreiche Patientenbehandlung und es gilt für die Klinik die unentbehrliche physikalische technische Beratungsfunktion des Stelleninhabers in Bezug auf den täglichen Routinebetrieb zu erhalten.

Um weiterhin die Wahrnehmung der anfallenden Aufgaben zu sichern, wäre auch zukünftig ein Vertrag mit dem Planstelleninhaber anzustreben und abzuschließen."

Offenbar ebenfalls aus Anlass der Niederschrift vom 18. April 1996 wurde die "Meldung einer Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979", datiert mit 21. März 1986, vorgelegt, in der der Erstmitbeteiligte an die Universitätsdirektion der Universität Wien

"1. Physikalisch technische Konsulententätigkeit im Rahmen der strahlentherapeutischen Patientenbehandlung und im Strahlenschutz.

2. Fallweise Unterrichts-Seminare für den 'Radiologischtechnischen Dienst'."

meldete. In dieser Meldung erklärte der damalige Klinikvorstand K., dass durch die Nebenbeschäftigung des Erstmitbeteiligten die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht behindert wären.

Mit Bescheid vom 24. Juli 1996 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Physiker beim Dienstgeber Universitätsklinik in der Zeit vom 1. April 1975 bis 31. Dezember 1995 und vom 1. Jänner 1996 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Dem dagegen von der Universitätsklinik erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Wien keine Folge, während die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Universitätsklinik den Bescheid des Landeshauptmannes ersatzlos aufgehoben hat. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die den Universitätskliniken durch das am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1975) zuerkannte Teilrechtsfähigkeit nicht die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen bzw. Konsulentenverträgen mit Wirkung für die Republik Österreich beinhalte; die Universitätsklinik könne daher nicht Dienstgeber des Erstmitbeteiligten gewesen sein.

Mit Bescheid vom 10. November 1997 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu dem in Frage stehenden Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten fest, dieser unterliege "auf Grund seiner Beschäftigung als Physiker beim Dienstgeber Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus, ... in der Zeit von 01.04.1975 bis 31.12.1995 und vom 1.1.1996 bis 31.3.1997 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht".

In der Begründung gab die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die wesentlichen Ergebnisse des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des ersten Verfahrensganges wieder und führte - ausgehend vom Inhalt des "Konsulentenvertrages" - aus, die dort genannten Tätigkeiten seien eindeutig solche im Rahmen der Krankenbehandlung; diese Aufgaben fielen grundsätzlich in den Kompetenzbereich des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Die finanzielle Bedeckung für dieses Konsulentenvertragsverhältnis sei durch den Rechtsträger der Krankenanstalt (Magistrat der Stadt Wien) bereit gestellt. Der Konsulentenvertrag sei daher im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien abgeschlossen und die entsprechenden Vertragshonorare in der Folge von der Universitätsklinik ausbezahlt. Auch die Beendigung des Vertragverhältnisses sei auf Wunsch der Verwaltungsdirektion des Allgemeinen Krankenhauses erfolgt, woraus sich insgesamt die Dienstgebereigenschaft des "Magistrat(es) der Stadt Wien" ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt Wien - somit die Beschwerdeführerin - Einspruch, und brachte vor, dass sie keine rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung der Universitätsklinik habe und der Konsulentenvertrag nicht von einem dafür befugten Vertreter der Stadt Wien abgeschlossen worden sei. Aus den von der Stadt Wien der Universitätsklinik zur Verfügung gestellten Geldmitteln, die allenfalls zur Entlohnung der "Konsulententätigkeit" des Erstmitbeteiligten verwendet worden seien, könne ebenfalls nicht auf eine Dienstgebereigenschaft der Stadt Wien geschlossen werden.

Diesem Einspruch gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 5. Februar 1998 keine Folge und führte unter anderem begründend aus, die

"gegenständliche Tätigkeit des (Erstmitbeteiligten) (strahlentherapeutische Geschwulstbehandlung) hatte ausschließlich die Krankenbehandlung im AKH Wien zum Inhalt. Die finanziellen Mittel zur Bezahlung des Honorars wurden vom Rechtsträger des AKH, der Stadt Wien, bereitgestellt und von der Universitätsklinik für Strahlentherapie und -biologie an (den Erstmitbeteiligten) ausbezahlt. Die Universitätsklinik für Strahlentherapie und - biologie verfügt nur über eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, die sie nicht zum Abschluss von Dienst- bzw. Konsulentenverträgen für die Republik Österreich berechtigt."

Der Landeshauptmann von Wien führte weiter aus, der Erstmitbeteiligte sei ausschließlich in der Krankenbehandlung und nicht im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig gewesen; die Krankenbehandlung sei ausschließlich dem Rechtsträger der Krankenanstalt, der Stadt Wien, zuzuordnen. Diesbezüglich stehe der Beschwerdeführerin das Recht zu, auf die Betriebsführung Einfluss zu nehmen.

Der mit dem Einspruch nahezu wortgleichen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Begründend ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage von folgendem Sachverhalt aus:

"(Der Erstmitbeteiligte hat) im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen als Physiker in der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie erbracht ... . Weiters steht fest, daß der Genannte bei Erbringung dieser Leistungen an bestimmte Arbeitszeiten gebunden war, so mußte er jeweils zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, er war diesbezüglich auch an Weisungen gebunden und der Kontrolle unterworfen. Bei dieser Tätigkeit hatte der Genannte Aufgaben zu erfüllen, die für die Routinebehandlung von Patienten wichtig und notwendig sind. Dazu gehörten vor allem Beratungstätigkeiten in der Art von physikalischen Dosisabschätzungen für den strahlentherapeutischen Patienten-Routinebetrieb. Der Genannte war auch Ratgeber im Routineeinsatz von den an der Klinik verwendeten Bestrahlungsgeräten sowie in allen Strahlenschutzfragen, die die routinemäßige Patientenbehandlung betreffen, wie z.B. die Abschätzung der genetischen Dosisbelastung. Als Strahlenschutzbeauftragter trug er die Verantwortung für den Strahlenschutz des Personals und der Patienten."

Nach weiteren rechtlichen Erwägungen zitierte die belangte Behörde folgenden Auszug aus einer Note des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Februar 1997:

"Zwischen (dem Erstmitbeteiligten) und der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie in Wien wurde mit Wirksamkeit vom 1.4.1975 ein Konsulentenvertrag über physikalische und technische Aufgaben im Rahmen der strahlentherapeutischen Geschwulstbehandlung an dieser Universitätsklinik abgeschlossen. Diese Tätigkeit (des Erstmitbeteiligten) erfaßte somit eindeutig Tätigkeiten im Rahmen der Krankenbehandlung am Allgemeinen Krankenhaus Wien. Diese Aufgaben fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich des Rechtsträgers dieser Krankenanstalt. Die finanzielle Bedeckung für dieses Konsulentenvertragsverhältnis wurde durch den Rechtsträger der Krankenanstalt (Magistrat der Stadt Wien) bereitgestellt. Der gegenständliche Vertrag wurde daher im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien abgeschlossen und die entsprechenden Vertragshonorare in der Folge von der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie für die Stadt Wien ausbezahlt. Auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgte auf Wunsch der Verwaltungsdirektion des Allgemeinen Krankenhauses. Die entsprechende detaillierte Anweisung über die Art der Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgte dementsprechend durch die Verwaltungsdirektion des Allgemeinen Krankenhauses (siehe Schreiben des Rechtsbüros der Verwaltungsdirektion vom 14.12.1995). Die Universitätsklinik für Strahlentherapie und Strahlenbiologie ist Bestandteil der Universität Wien. Sie hat eingeschränkte Rechtspersönlichkeit nur nach den Bestimmungen des Universitäts-Organisationsgesetzes 1975 in der geltenden Fassung. Dieses ist in Kraft seit dem 1.10.1975, die Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit in der geltenden Fassung aber erst seit der Novelle 1987. Diese umfaßt und umfaßte jedenfalls nicht die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen oder auch dienstnehmerähnlichen oder Werkverträgen bzw. Konsulentenverträgen mit Wirkung für die Republik Österreich. Hinsichtlich des gegenständlichen Konsulentenvertrages bestand daher kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen (dem Erstmitbeteiligten) und der Republik Österreich."

Im Anschluss an dieses Zitat fährt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fort, der Magistrat der Stadt Wien habe nicht nur beratende Funktion, sondern letztlich betriebliche Vermögensmacht. Seine Einflussnahme auf die Betriebsführung der Universitätsklinik sei schon im Wege der Kontrollinstanz Innenrevision möglich. Insbesondere könne durch das Verfügungsrecht des Magistrates über Ambulanzgelder jederzeit ein bestimmender Einfluss auf die Betriebsführung der Universitätsklinik ausgeübt werden. Weiters werde noch auf den von der Beschwerdeführerin zur Gebarung und Administration der Ambulanzgelder eingerichteten Fonds hingewiesen, der von der MA 16 verwaltet werde. Auch sei ein Schreiben des Magistrates zu erwähnen, in dem ein Passus enthalten sei, wonach Rechtsgeschäfte von der Klinik trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit nicht einseitig "eingeleitet" werden dürften. Schließlich sei das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vom Zustandekommen eines gültigen Vertrages unabhängig. Erst seit einer Novelle des UOG im Jahre 1990 seien auch Kliniken berechtigt, bestimmte Arbeitsverträge im eigenen Namen abzuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die drittmitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt und die viertmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Der Erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Beschwerdeführerin hat zu den beiden Gegenschriften eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gebrauchte Bezeichnung des Dienstgebers gegeben, weil weder der Magistrat der Stadt Wien noch der Wiener Krankenanstaltenverbund oder das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien Personen im Rechtssinne seien und daher als Dienstgeber nicht in Frage kämen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968 (WStV), ist die Bundeshauptstadt Wien eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde ist als Organ neben dem Gemeinderat, dem Stadtsenat und dem Bürgermeister unter anderem der Magistrat berufen (§ 8 Abs. 1 Z 12 leg. cit.), der die Geschäfte der Gemeinde besorgt; er vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (§ 105 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Während die Stadt Wien als Gebietskörperschaft demnach Rechtspersönlichkeit besitzt, besorgt der Magistrat ihre Geschäfte, ist somit deren Organ.

Ein Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, das darin besteht, dass an Stelle des Rechtsträgers dessen tätig gewordenes Organ als Partei bezeichnet wird, ist ohne Weiteres einer berichtigenden Auslegung zugänglich, zumal nicht wirklich in Zweifel steht, dass die belangte Behörde damit nur jenen Rechtsträger bezeichnen wollte, der als Dienstgeber in Betracht kommt.

In der Sache kam die belangte Behörde zum Ergebnis, die Stadt Wien sei einerseits deswegen Dienstgeberin des Erstmitbeteiligten, weil der "Konsulentenvertrag" "im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien", somit unmittelbar mit dieser, abgeschlossen worden sei, andererseits deswegen, weil die Stadt Wien bestimmenden Einfluss auf die Betriebsführung der Universitätsklinik habe, der Betrieb der Universitätsklinik somit auf Gefahr und Rechnung der Stadt Wien geführt werde.

Zum Argument des direkten Vertragsabschlusses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten bringt diese in der Beschwerde unter anderem vor, weder der Bürgermeister noch eine zur Personalaufnahme berechtigte Dienststelle der Beschwerdeführerin wären in den Abschluss des "Konsulentenvertrages" eingebunden gewesen, sodass mit der Beschwerdeführerin kein gültiger Vertrag habe zu Stande kommen können. Der genannte Vertrag sei auch nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darstelle, (offenbar vom Klinikvorstand) im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden, weil für eine solche Rechtsauffassung kein Tatsachensubstrat vorliege. Der Vertrag sei ausdrücklich mit der Universitätsklinik, vertreten durch deren Vorstand, abgeschlossen worden; die Beschwerdeführerin sei nicht Vertragspartei geworden.

Mit diesen Argumenten ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht:

Was die Aufnahme in den Gemeindedienst betrifft, erfolgt diese gemäß § 69 WStV durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme von bestimmten Gruppen von Bediensteten einer Dienststelle des Magistrates überträgt. Eine Mitwirkung eines Organes der Stadt Wien am Abschluss des "Konsulentenvertrages" wurde aber von keiner Verfahrenspartei behauptet; auch liegen keine Ermittlungsergebnisse in diese Richtung vor.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Konsulentenvertrages (17. März 1975) war das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955, in Geltung, das den Hochschulen und Fakultäten Rechtspersönlichkeit nur in bestimmten, hier nicht interessierenden Bereichen zuerkannte. Nach § 59 leg. cit. waren zur Durchführung der Forschungs- und Lehraufgaben an den Hochschulen Institute eingerichtet. Die Institute der medizinischen Fakultäten, die zugleich Krankenabteilungen einer öffentlichen Krankenanstalt waren, führten die Bezeichnung Universitätskliniken und wurden von ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessoren (Klinikvorständen) geleitet (Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit.). Gemäß § 10 leg. cit. standen die ordentlichen und außerordentlichen Hochschulprofessoren in einem Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem ab 1. Oktober 1975 in Kraft getretenen Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975 (UOG 1975), wurde den Universitäten, Fakultäten und erstmals den Instituten sowie den besonderen Universitätseinrichtungen insofern Rechtspersönlichkeit zuerkannt, als sie berechtigt waren, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen (§ 2 Abs. 2 lit. a leg. cit.). Abs. 3 leg. cit. sah zur Vertretung eines Institutes dessen Vorstand vor. Zum Vorstand einer Universitätsklinik (Klinikvorstand) war ein Universitätslehrer zu bestellen (§ 54 Abs. 9 UOG 1975). Darunter fielen auch die ordentlichen Universitätsprofessoren; diese stehen in einem Dienstverhältnis zum Bund (vgl. § 23 leg. cit.). Die Bestimmung über die Einrichtung von Universitätskliniken entsprach jener im Vorgängergesetz.

Durch die UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654/1987, wurde die Rechtsstellung der Universitäten, Fakultäten, Institute, Kliniken sowie der besonderen Universitätseinrichtungen um die Möglichkeit erweitert, auch bestimmte Dienstverträge abzuschließen. Dabei oblag dem Institutsvorstand (Klinikvorstand) die Vertretung des Institutes (§ 51 Abs. 2 lit. g UOG). Auf Dienstverträge, die von den Universitäten und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2 abgeschlossen wurden, war das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 2 Abs. 4 UOG idF Novelle 1987).

Nach der dargestellten Rechtslage steht bzw. stand ein Klinikvorstand als Universitätslehrer (-professor) somit als Angehöriger einer Hochschule bzw. Universität in einem Dienstverhältnis zum Bund. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass der (jeweilige) Klinikvorstand nicht Organ der beschwerdeführenden Stadt Wien sein konnte und sein Handeln daher nicht dieser zuzurechnen war.

Zum Abschluss des Konsulentenvertrages "im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien" machte sich die belangte Behörde die Argumentation des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr in der oben wiedergegebenen Note zu Eigen, wonach der Erstmitbeteiligte im Rahmen der Krankenbehandlung tätig geworden sei, welche Kompetenz dem Rechtsträger der Krankenanstalt zufalle, und das auf Grund des Konsulentenvertrages zustehende Entgelt durch den Rechtsträger der Krankenanstalt bereitgestellt worden sei, sodass "der gegenständliche Vertrag ... daher im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien" abgeschlossen worden sei.

Mit diesen Argumenten stellte die belangte Behörde aber nicht die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss "im Namen" eines Anderen dar, weil es dazu sowohl der Vertretungsmacht des Vertreters, also hier des handelnden Klinikvorstandes, als auch der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedurft hätte; für ein Handeln "auf Rechnung" eines Anderen fehlt es im Beschwerdefall an einer Behauptung über die Zuwendung des wirtschaftlichen Erfolges der Vereinbarung an die Beschwerdeführerin (vgl. Koziol/Welser I12, 180 f). Weder aus dem Inhalt des Vertrages selbst noch aus anderen Verfahrensergebnissen ergibt sich aber, dass der Klinikvorstand von der Beschwerdeführerin bzw. von deren zuständigen Organen zum Abschluss eines solchen Vertrages für die Beschwerdeführerin bevollmächtigt wurde. Ohne Bevollmächtigung, also ohne die Befugnis, wirksam im Namen eines anderen zu handeln, liegt jedoch keine wirksame Stellvertretung vor (vgl. aaO).

Hat sich aber der Erstmitbeteiligte durch ausdrückliche Willenserklärung zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber der Universitätsklinik bzw. dem Klinikvorstand verpflichtet, bleibt kein Raum für die Annahme, er habe diese Dienstleistungen für die Beschwerdeführerin (schlüssig) erbringen wollen bzw. erbracht. Für die Annahme einer stillschweigenden (schlüssigen) Willenserklärung müssen nämlich solche Handlungen gesetzt werden, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (vgl. § 863 ABGB). Ein Sachverhalt in Richtung solcher Handlungen wurde aber nicht behauptet, ebenso wenig dass die Parteien des Konsulentenvertrages unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die Vereinbarung (schlüssig) dahin abgeändert hätten, dass der Erstmitbeteiligte die Leistungen der Stadt Wien zu erbringen habe; solches lässt sich auch den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen. Im Verwaltungsverfahren wurden zudem keine Behauptungen darüber aufgestellt, wer allenfalls seitens der Beschwerdeführerin Empfänger einer solchen (schlüssigen) Willenserklärung gewesen sein sollte bzw. selbst eine solche Erklärung abgegeben habe.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Konsulentenvertrag vom 17. März 1975, der unbestritten die Grundlage für die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten gebildet hat, nicht zwischen diesem und der Beschwerdeführerin zu Stande gekommen sein konnte.

Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhaltes die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin schon deshalb verneinen müssen, weil der Erstmitbeteiligte mit ihr keine Vereinbarung über seine Beschäftigung abgeschlossen hat. Der angefochtene Bescheid war demnach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080087.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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