Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes erfordert nicht unbedingt ein Tätigwerden, auch ein passives Verhalten reicht für eine stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass ein Verzicht ernstlich gewollt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022