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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Februar 2002, Zl. 15 1311/331-II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Amt der Wasserstraßendirektion.
Der Beschwerdeführer war mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1998 gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit Ablauf des 28. Februar 1998 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden (Spruchpunkt 1). Aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), ein Zeitraum von 3 Jahren, 1 Monat und 17 Tagen zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet (Spruchpunkt 2).
Aus der Begründung zu Spruchpunkt 1 dieses Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des fachärztlichen Gutachtens Dris. R. vom 11. November 1997 physisch und psychisch nicht mehr geeignet sei, regelmäßige Arbeiten zu Erwerbszwecken, insbesonders in seiner bisherigen oder anderen verweisbaren Verwendung dauernd zu verrichten. Darüber hinaus könne dem Beschwerdeführer kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und der ihm mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne.
Spruchpunkt 2 des zitierten Bescheides wurde damit begründet, dass der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Ansicht gelangt sei, der Beschwerdeführer sei nicht nur dienstunfähig, sondern darüber hinaus zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden; ein vorsätzliches Verschulden an der Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, sodass die nach § 9 Abs. 1 PG 1965 vorgesehene Begünstigung zu gewähren gewesen sei. Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Zurechnung sei davon auszugehen gewesen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Wasserstraßendirektion vom 17. August 1992 ein Zeitraum von insgesamt 19 Jahren, 5 Monaten und 13 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet worden sei und seine ruhgenussfähige Bundesdienstzeit (1. Oktober 1985 bis 28. Februar 1998) 12 Jahre und 5 Monate betrage. Zuzüglich zur Zurechnung im Ausmaß von 3 Jahren, 1 Monat und 17 Tagen sei der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Zeitraum gegeben.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen.
Das Bundespensionsamt führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen es ein ärztliches Sachverständigengutachten des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. L. zur Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers vom 24. November 1999 einholte, welchem der Befund Dris. R. vom 11. November 1997 wesentlich zu Grunde lag. Dr. L. nannte als Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
"1) Spondylarthrose, degenerative Veränderungen der kleinen Wirbelsäulengelenke
2)
ein reaktives depressives Zustandsbild
3)
Bluthochdruck."
Er erachtete Restarbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer als gegeben und begründete dies damit, dass im Vordergrund der Beschwerden des Beamten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule stünden, insbesondere im Lendenbereich. Als Ursache dafür könnten einerseits degenerative Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke, andererseits eine verstärkende Wirkung durch die depressive Grundstimmung angenommen werden. Als zusätzliche Belastung sei eine chronische Erkrankung des Kindes des Beschwerdeführers zu werten. Für die angegebenen Beschwerden im Herzbereich und Bluthochdruck fänden sich keine überzeugenden klinischen Korrelate. Es seien dem Beamten jedenfalls schwere körperliche oder stark psychisch belastende Arbeiten nicht möglich. Das Arbeiten an exponierten Stellen sowie in Kälte oder Nässe scheide aus. Nacht oder Wechseldienst sei nicht zumutbar. Tätigkeiten mit direktem Parteienverkehr und unter Zeit- oder Erfolgsdruck müssten vermieden werden. Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die Beschwerden erschienen therapieresistent, sodass mit einer signifikanten Besserung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne. Es seien dem Beschwerdeführer jedoch noch leichte Arbeiten in wohl temperierten Räumen und mit üblichen Pausen möglich. Bildschirmunterstütztes Arbeiten sei möglich. Für einen ausreichenden Wechsel zwischen sitzender, stehender oder gehender Körperhaltung müsse gesorgt werden.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 bestritt der Beschwerdeführer dieses Leistungskalkül unter Vorlage zweier Facharztbefunde. Aus dem einen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dris. B. vom 26. November 1997 geht hervor, dass der Beschwerdeführer deutliche Zeichen eines schweren depressiven Syndroms zeige und schwer auf eine positive Sichtweise zu bringen sei. Er sei sehr eingeengt auf ein Thema des Arbeitsplatzes, wirke dabei extrem angespannt, unsicher und ängstlich. Der Antrieb und die Entschlusskraft seien deutlich herabgesetzt. Als Diagnose sei ein depressives Syndrom festzustellen.
Dem orthopädischen Befundbericht Dris. F. vom 16. Dezember 1999 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1994 wegen Fußbeschwerden und Ellbogengelenksbeschwerden in laufender orthopädischer Behandlung stehe. Wegen Kreuzschmerzen seien bereits physiotherapeutische Maßnahmen durchgeführt worden, die Beschwerden bestünden bei statischer aber auch bei dynamischer Belastung. Die Diagnose laute auf "Arthralgie rechter Ellbogen, Fakt: Arthrose m. synovit., Reizzustand rechter Ellbogen." Als Therapie werde Infiltration, Punktion, Schonung eventuell Physiotherapiemaßnahmen und Orthesenversorgung genannt.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1999 nahm der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. L. zu den vorgelegten Befunden und dem Schreiben des Beschwerdeführers Stellung und beurteilte dies dahin, dass das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen, an zweiter Stelle der Diagnosen angeführt und im Gutachten selbst entsprechend berücksichtigt worden sei. Die im vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund angeführten Symptome seien typisch für dieses Zustandsbild und als solche - sofern sich daraus Einschränkungen bezüglich zu verrichtender Tätigkeiten ergeben - bereits berücksichtigt. Dem orthopädischen Befund seien keinesfalls signifikante Verschlechterungen zu entnehmen, die geeignet wären, den Beamten für die im Gutachten angegebenen Tätigkeiten ungeeignet erscheinen zu lassen. Überdies sei der Leidenszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Pensionierung für die Erstellung des Leistungskalküls ausschlaggebend.
Das Bundespensionsamt stellte mit Bescheid vom 14. September 2000 fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b des PG 1965 vom 1. März 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 17.268,80 gebühre. Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen, der vorliegenden Gutachten, des Ablaufes des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit im § 4 Abs. 7 PG 1965 stellte die Behörde erster Instanz fest, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung, in wohl temperierten Räumen und mit den üblichen Pausen möglich. Bildschirmunterstütztes Arbeiten sei zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen. Aus diesem Grund sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer sein 60. Lebensjahr vollendet haben werde, zu kürzen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage dürfe 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten. Die Ruhestandsversetzung sei 47 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollendet haben werde, wirksam, es betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage somit 72,17 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, unter Berücksichtigung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren ergebe sich zum 1. März 1998 der monatliche Ruhegenuss gemäß § 7 PG 1965 in der Höhe von S 17.268,80.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wandte ein, er leide an einem schweren depressiven Syndrom und sei wegen seines seelischen Zustandsbildes nicht mehr in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten. Die Pensionsbehörde habe es zudem unterlassen, einen berufskundigen Sachverständigen zur Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit im Verfahren beizuziehen. Er sei außerdem der Auffassung, dass weder Dr. L. noch Dr. R. Fachärzte auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie seien und verlange daher eine Untersuchung durch einen solchen Facharzt. Er sei auch bereit, sich gegebenenfalls stationärer Untersuchungen in einem Krankenhaus zu unterziehen, um eine endgültige Abklärung seines psychischen Zustandsbildes zu erreichen. Er beantrage die Abänderung des Bescheides erster Instanz dahingehend, dass ihm sein Ruhegenuss abschlagsfrei, sohin mit 80 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, zugesprochen werde.
Im Berufungsverfahren wurde das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W. vom 26. Juli 2001 eingeholt. Der Sachverständige gelangte nach Untersuchung des Beschwerdeführers und ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte zu einer psychiatrischen Diagnose dahingehend, dass der Beschwerdeführer über eine ursprünglich annähernd durchschnittliche intellektuelle Begabung verfügt habe und eine reaktiv-depressive Verstimmung mit Intensitätsschwankungen vorliege. Ein pathologischer Abbau der geistigen Leistungsfähigkeit sei nicht zu erkennen; neurologisch sei der Beschwerdeführer "intakt". Unter der Überschrift "ICD 9 Kodierung" findet sich die Angabe: "Neurotische Depression-304.0".
Der Sachverständige gelangte zusammenfassend zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer von nervenfachärztlicher Seite aus ab dem Zeitpunkt der Pensionierung leichte und mittelschwere Arbeiten hinsichtlich Körperhaltung und Arbeitszeit ohne Einschränkung zugemutet hätten werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem November 1997 keine nervenfachärztliche Hilfe mehr in Anspruch genommen habe, lasse den Schluss zu, dass die Verstimmung kein wesentliches Ausmaß erreicht habe. Auch objektiv sei zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung eine schwere depressive Verstimmung auszuschließen. Im Falle erforderlicher Umstellung könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unterweisbar und einordenbar sei sowie Aufsichtstätigkeiten durchführen könne. Tages- und Wochenpendeln wäre ebenso möglich wie Übersiedeln. Bei regelmäßiger nervenfachärztlicher Kontrolle, welche ambulant möglich sei, wären prognostisch auch keine vermehrten Krankenstände zu erwarten.
Darauf aufbauend erstattete der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. am 10. September 2001 ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung, in welchem er folgende Diagnosen stellte:
"1) Spondylarthrose, degenerative Veränderungen der kleinen Wirbelsäulengelenke
2) neurotische Depression, bei psychiatrisch ursprünglich annähernd durchschnittlicher intellektueller Begabung, berichteter reaktiv depressiver Verstimmung mit Intensitätsschwankungen, kein pathologischer Abbau der geistigen Leistungsfähigkeit
3) Bluthochdruck."
Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bejaht und damit begründet, dass sich keine geänderte funktionelle Beurteilung gegenüber dem Gutachten vom 24. November 1999 ergebe. Schwere körperliche oder stark psychisch belastende Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, Arbeiten an exponierten Stellen sowie in Kälte und Nässe schieden aus. Nacht- oder Wechseldienst sei nicht zumutbar. Tätigkeiten mit direktem Parteienverkehr und unter Zeit- oder Erfolgsdruck müssten vermieden werden, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Mit einer signifikanten Besserung in absehbarer Zeit könne nicht gerechnet werden. Im Fall erforderlicher Umstellung könne auf Grund der aktuellen nervenfachärztlichen Untersuchung festgehalten werden, dass der Beamte unterweisbar und einordenbar sei sowie Aufsichtstätigkeiten durchführen könne. Tages- und Wochenpendeln wären ebenso möglich wie Übersiedeln. Bei regelmäßiger nervenfachärztlicher (ambulanter) Kontrolle wären prognostisch auch keine vermehrten Krankenstände zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien nach wie vor insgesamt, bei Berücksichtigung sämtlicher objektivierbarer Leistungsdefizite, körperlich leichte Arbeiten in wohl temperierten Räumen mit den üblichen Pausen möglich. Bildschirmunterstütztes Arbeiten sei möglich. Für einen ausreichenden Wechsel zwischen sitzender, stehender oder gehender Körperhaltung müsse gesorgt werden. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m sei innerhalb einer halben Stunde zu bewältigen.
Darauf aufbauend erstattete der berufskundliche Sachverständige M. am 8. Oktober 2001 sein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er führte aus, die Verweismöglichkeit für einfache Tätigkeiten, wie z.B. Portier, Museumswächter, Aufseher, Billeteur oder Telefonist sei gegeben. Dabei handle es sich um körperlich und geistig leichte Arbeiten unter geringer psychischer Belastung. Zeit-, Erfolgs- und Leistungsdruck fielen hier nicht an. Ein selbstbestimmter Wechsel der Arbeitshaltung sei im erforderlichen Ausmaß möglich, Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten kämen in der Regel nicht vor. Es seien genügend Arbeitsstellen ohne Nach- oder Wechselschicht sowie in wohl temperierten Räumen vorhanden, wobei keine Kälte- , Nässe- oder Allgemeinexposition anfielen. Bildschirmarbeit komme - wenn überhaupt - nur in geringem Ausmaß vor. Direkter und psychisch belastender Parteienverkehr falle nicht an; es würden höchstens kurze Auskünfte oder Hinweise erteilt.
Hilfstätigkeiten im Produktionsbereich kämen eher nicht in Frage, weil hier oft in Zwangshaltungen gearbeitet werden müsse und durch die geforderte Stückzahl oder Anzahl der Arbeitsabläufe mehr als der zulässige Zeitdruck entstehe.
Auf Grund des Leistungsprofils wären verschiedene Hilfstätigkeiten im Bereich Büro/Verwaltung wie Amtsgehilfe, Bürogehilfe, Bürobote zumutbar. Hier würden geistig und körperlich leichte Arbeiten unter Anleitung eines Vorgesetzten durchgeführt. Weiters käme noch der Beruf des Archivarbeiters in Frage. Ein Wechsel der Körperhaltung bei überwiegend sitzender Tätigkeit sei in diesen Berufsbildern auf Grund der Arbeitsabläufe möglich. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten fielen hier in der Regel nicht an, ebenso wenig Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten und Kälte-, Nässe- oder Allgemeinexposition. Nacht-, Schicht- und Wechseldienste seien hier üblich. Die Verantwortung sei auf Grund der Überwachung und Anleitung durch Vorgesetzte gering, erhöhter Zeit- und Leistungsdruck ebenso wenig wie direkter Kunden- oder Parteienverkehr, Bildschirmarbeit nur in geringem Ausmaß. Somit könnten aus berufskundlicher Sicht bei vorliegendem medizinischen Leistungskalkül nach § 4 Abs. 7 PG 1965 Verweisberufe genannt werden. Diese berufskundliche Beurteilung erfolge unter besonderer Berücksichtigung der auf dem aktuellen Arbeitsmarkt vorherrschenden Arbeitsbedingungen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Freie Arbeitsplätze seien dabei nicht berücksichtigt.
Dem Beschwerdeführer wurden diese Gutachten zur Stellungnahme übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 13. November 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung "nicht einverstanden", weil sich sein Gemütszustand bereits vor als auch nach seiner Pensionierung zunehmend verschlechtert habe. Ausschlaggebend dafür sei die Privatisierung "an seinem Arbeitsplatz als Österreichische Donaubetriebs AG mit Sitz des Arbeitsplatzes in Bad Deutsch-Altenburg" gewesen. Dabei sei ihm auch ein Arbeitsplatzwechsel nach 27 Jahren seiner Dienstzeit in Bad Deutsch-Altenburg "irgendwohin" nach Wien empfohlen worden. Die Österreichische Donaubetriebs AG habe zu viel Personal gehabt und so habe man ihn "halt loswerden" wollen. Er sei Alleinerhalter seiner Familie und habe Angst um seinen Arbeitsplatz gehabt. Die Mitarbeiter der Donaubetriebs AG seien wie andere auch wie Schachfiguren durch die Gegend geschoben worden. Die unheilbare Angst, die in ihm stecke, seitens der betrieblichen Vorfälle tue seiner Familie und ihm nicht gut. Sein Leben hänge an einem seidenen Faden. Er leide weiters an einer Darm- und Hautkrankheit seit etlichen Jahren, sei blass und abgemagert. Diese Merkmale seien an seinem Körper ersichtlich. Es heiße "laut Aussage seines Arztes Bestrahlung=Krebs."
Gleichzeitig mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Lz vom 12. November 2001 vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an den schon bekannten Störungen des Achsenskelettes und des Gemütszustandes leide. Die psychische Konstitution habe sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer "nunmehr" von einer neurotisch depressiven Erkrankung in ein eher involutionsdepressives Geschehen übergegangen sei. Im Hinblick auf diesen zusätzlichen verschlechternden Umstand scheine eine Arbeitsfähigkeit schon allein aus diesem Grund nicht gegeben. Die Versetzung in den Ruhestand habe nicht zuletzt eine weitgehend medizinische Begründung.
Der Beschwerdeführer legte weiters einen Befund hinsichtlich einer Dickdarmbiopsie vom 20. August 1993, eine ärztliche Bestätigung eines Kinderarztes über die Anfälligkeit der Tochter des Beschwerdeführers für Fieberkrämpfe vom 13. Dezember 1996, eine Befund des Gemeindearztes vom 17. Dezember 1996, ein Schreiben der Gewerkschaft öffentlicher Dienst vom 1. September 1997, sein Ansuchen um Überstellung von der Österreichischen Donbaubetriebs AG in die Wasserstraßenverwaltung-Ost in Bad Deutsch-Altenburg und neuerlich die Gutachten Dris. B. vom 26. November 1997 und Dris. S. vom 16. Dezember 1999 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 4 PG 1965 stellte die belangte Behörde fest, das Vorliegen dauernder Erwerbsunfähigkeit sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 für den Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965 nur dann relevant, wenn dies im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung der Fall sei. Später eingetretene Verschlechterungen des Gesundheitszustandes hätten daher keine rechtlichen Auswirkungen.
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, so gründeten sich die darüber im Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 10. September 2001 von Dr. Z. gemachten Feststellungen auf den bereits im Verfahren vor dem Bundespensionsamt vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. B. und auf den auf Antrag des Beschwerdeführers in der Berufung eingeholten psychiatrischneurologischen Befundbericht Dris. W. Weder die dagegen in der Stellungnahme vom 13. November 2001 erhobenen Einwände noch das dieser angeschlossene ärztliche Attest Dris. Lz vom 12. November 2001 seien geeignet, die diesbezüglichen Feststellungen Dris. Z. in Zweifel zu ziehen. Dabei sei besonders darauf hinzuweisen, dass Dr. Lz kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei und sein Attest überwiegend den seelischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Erstellung und nicht im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wiedergebe. Es könne dem Beschwerdeführer durchaus zugestanden werden, dass die Sorge um seinen Arbeitsplatz ihn schwer belastet und zu psychischen Gesundheitsstörungen geführt habe, doch seien diese nach den Feststellungen in den einschlägigen fachärztlichen Gutachten nicht so schwer, dass bei ihm nicht noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Dies sei auch durch das berufskundliche Gutachten bestätigt worden, in dem eine Anzahl von Berufen angeführt worden sei, die dem Beschwerdeführer trotz seiner im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zweifellos gegebenen - nicht nur psychischen - Gesundheitsdefizite möglich gewesen wären. Was seine in der Stellungnahme angeführte Krebserkrankung betreffe, so sei festzuhalten, dass dafür in keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten oder eingeholten ärztlichen Belegen ein diesbezüglicher Hinweis enthalten sei. Auch der offenbar zu diesem Zweck angeschlossene histologische Befund vom 20. August 1993 enthalte darauf keinen Hinweis. Zudem sei für die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht die Art der Leiden an sich von Bedeutung, sondern inwieweit die Leiden die Erwerbsfähigkeit auf Dauer beeinflussten.
Auf Grund des ausführlichen Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung weder aus ärztlicher noch aus berufskundlicher Sicht als dauernd erwerbsunfähig anzusehen gewesen sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen sei. Es lägen daher nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vor, unter denen eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965 nicht stattfinde. Das Bundespensionsamt habe daher im angefochtenen Bescheid zu Recht den dem Beschwerdeführer vom 1. März 1998 an gebührenden Ruhegenuss auf der Grundlage einer auf 72,17 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ermittelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten Dris. W. vom 26. Juli 2001, er bringt vor, entgegen den dortigen Ausführungen sei er vom September 1997 bis Februar 1998 in der Dauer von mehr als 4 Monaten im Krankenstand gewesen, was er diesem Sachverständigen auch mitgeteilt habe. Dieses Gutachten sei nicht nur unvollständig, weil auf den mehr als viermonatigen Krankenstand nicht entsprechend Rücksicht genommen worden sei, sondern auch deshalb ergänzungsbedürftig, weil der Sachverständige zwar den Befund vom November 1997 über eine schwere depressive Verstimmung erwähne, andererseits selbst aber nur eine depressive Verstimmung (also ohne den Zusatz "schwer") diagnostiziere. Er habe in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001 zum Ausdruck gebracht, mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht einverstanden zu sein. Die Behörde hätte von sich aus die inneren Widersprüche und inakzeptablen Angaben Dris. W. beachten und aufgreifen müssen.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte die eingeholten Gutachten Dris. W. und Dris. Z. nicht unmittelbar verwerten dürfen. Die belangte Behörde habe vollständig ihre Verpflichtung verkannt, Gutachten inhaltlich auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und hiebei alle vorhandenen Beweismittel auszuwerten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein ärztliches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie Dris. S. vom 24. März 2002 in Kopie vor und meinte, es sei ihm bewusst, dass dies als erst nach Bescheiderlassung zu Stande gekommenes neues Beweismittel keine unmittelbare rechtliche Relevanz habe. Aus diesem Gutachten gehe aber die Unzulänglichkeit der Begutachtung Dris. W. eindrucksvoll hervor.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 28. Februar 1998 in den Ruhestand versetzt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 62j Abs. 2 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86/2001, in Kraft. Dieser lautete auszugsweise:
"§ 62j. ...
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung hatte die belangte Behörde für die Frage der Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers, der schon am 1. März 1998 einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem PG hatte, § 4 PG in der am 30. September 2000 geltenden Fassung (BGBl. Nr. 123/1998) anzuwenden. In dieser Fassung lautete § 4 PG auszugsweise:
"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
...
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
...
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."
Unbestritten ist der Beschwerdeführer (im Sinne des § 14 BDG 1979) dienstunfähig und (im Sinne des § 9 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung vor dem Pensionsreformgesetz 2000) zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden (vgl. dazu auch den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1998, Spruchpunkt 2).
Gegenstand des vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung "dauernd erwerbsunfähig" war (§ 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965) und ob demnach die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 zu Recht zur Anwendung gelangte oder nicht.
Eine solche dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, daher die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wieder erlangt werden kann. Der schon bisher in § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung bis zum Pensionsreformgesetz 2000) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 verwendeten Begriff insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300, vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, und vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0144, mit weiteren Nachweisen).
Gestützt auf die im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten und auf das darauf bezugnehmende berufskundliche Gutachten gelangte die belangte Behörde zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 4 PG 1965 nicht erwerbsunfähig, sondern - im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung - in der Lage gewesen, näher genannte und umschriebene einfachere Tätigkeiten noch ausüben zu können.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das berufskundliche Gutachten, welches auf den vorliegenden medizinischen Gutachten, insbesondere dem des Bundespensionsamtes vom 10. September 2001 aufbaut, die Zielrichtung seiner Kritik richtet sich gegen das letztgenannte Gutachten, sowie dessen Grundlage, nämlich das Gutachten Dris. W. vom 26. Juli 2001.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte Unschlüssigkeit, mangelnde Logik bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens Dris. W., die der belangten Behörde auch ohne ausdrückliche Rüge durch den Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, ist allerdings nicht erkennbar. Das Gutachten baut auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Arzt, einer ausführlichen Darstellung der Vorgeschichte, einer Befundung und einer Bezugnahme auf die bisher eingeholten Gutachten auf und gelangt zu einer Diagnose, die mit den bisher der Behörde vorgelegenen Diagnosen hinsichtlich des Zustandes des Beschwerdeführers in keinem auffälligen Widerspruch stand, sodass sich für die belangte Behörde keine Notwendigkeit ergab, aus Eigenem weitere Nachfragen und Ergänzungen in Auftrag zu geben.
Die nun erstmals in der Beschwerde geltend gemachten inhaltlichen Bedenken gegen dieses Beweismittel treffen nicht zu. Die Angabe im Gutachten Dris. W., der Beschwerdeführer habe seit November 1997 keine nervenfachärztliche Hilfe mehr in Anspruch genommen, gründet sich auf die unter "Vorgeschichte" dargestellten eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser "das letzte Mal im September 1997 bei der ambulanten nervenfachärztlichen Betreuung gewesen" sei. Der Sachverständige korrigierte diese Angaben sogar angesichts der im Akt erliegenden Daten zweier ambulant erhobener neurologischer Befunde (Dris. L. vom 11. November 1997 und - vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt - Dris. B. vom 26. November 1997) auf "November 1997." Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von September 1997 bis Februar 1998 "in Krankenstand gewesen" sei, sagt nichts darüber aus, wann der Beschwerdeführer zuletzt nervenfachärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat und steht daher zu diesen Angaben des Gutachtens in keinem Widerspruch.
Die weiter gegen die Tauglichkeit des Gutachtens Dris. W. ins Treffen geführte Ansicht, möglicherweise sei dieses Gutachten auf Grund eines besonders positiven Eindrucks des Beschwerdeführers, der sich gerade in einer "besonders positiven Phase" befunden habe, entstanden, entkräftet sich schon deshalb von selbst, weil allfälligen anderen, zu einer schlechteren Diagnose hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangenden Gutachten entgegengehalten werden könnte, diese seien in einer "besonders schlechten Phase" des Beschwerdeführers entstanden und genau so wenig aussagekräftig.
Solche Gutachten, aus denen das Fehlen jeglicher Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt hervorging, hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt. Zur entscheidenden Frage der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden körperlichen und geistigen Zustandes finden sich lediglich in den beiden Gutachten des Bundespensionsamtes und im Gutachten Dris. W. nachvollziehbare Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde im Übrigen nicht den Angaben Dris. W. gefolgt, der dem Beschwerdeführer - auf den Zeitpunkt der Ruhestandversetzung bezogen - sogar noch die Fähigkeit zur Verrichtung mittelschwerer Arbeiten bescheinigte, sondern sie gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Ansicht, dem Beschwerdeführer seien (nur) noch leichte Arbeiten zumutbar.
Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof nur zustehenden eingeschränkten Prüfung der Beweiswürdigung auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) kann weder die Ansicht des Beschwerdeführers, das Gutachten Dris. W, das neben anderen Gutachten in die Beweiswürdigung einfloss, stelle ein untaugliches Beweismittel dar noch die Meinung, die getroffene Beweiswürdigung sei unschlüssig, geteilt werden.
Dem Beschwerdeführer wäre es im Übrigen frei gestanden, bereits während des Berufungsverfahrens ein (weiteres) Privatgutachten hinsichtlich der Frage seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorzulegen. Diesen entscheidenden Aspekt erwähnt im Übrigen auch das mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegte und schon daher nicht zu berücksichtigende Privatgutachten nicht.
Die belangte Behörde konnte daher, ohne dass ihr eine unschlüssige Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das geschilderte Leistungskalkül im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung zu erfüllen im Stande gewesen war. Die im Verfahren eingeholten Gutachten, auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten, weisen ein einheitliches medizinisches Bild auf, welches im zusammenfassenden Gutachten des Bundespensionsamtes vom 10. September 2001 seinen Niederschlag fand. Darauf konnte das berufskundliche Gutachten vom 8. Oktober 2001 aufbauen, gegen welches der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine Einwände erhoben hat.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gemäß § 4 Abs. 3 PG nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen. Die Kürzung nach Abs. 3 des § 4 PG 1965 konnte den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120143.X00Im RIS seit
27.03.2003