RS OGH 1976/10/7 7Ob661/76, 3Ob509/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1976
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Norm

ABGB §871 A
ABGB §875
ABGB §880a A
ABGB §1002
ABGB §1346 B
ABGB §1406

Rechtssatz

Im Regelfall ist der von seinem Gläubiger zwecks Fortführung der Geschäftsbeziehungen zur Verschaffung einer Leistungsgarantie eines anderen aufgeforderte Schuldner im Verhältnis zwischen dem Garanten und dem Gläubiger als Dritter iS des § 875 ABGB anzusehen. Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Gläubiger den Schuldner dennoch durch einen Verhandlungsauftrag dem Garanten gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 661/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 7 Ob 661/76
  • 3 Ob 509/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
    Ähnlich; Beisatz: Auch der Kreditwerber, der einen anderen ( hier Mitgesellschafter ) zur Schuldmitübernahme veranlaßt, ist im Regelfall Dritter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014947

Dokumentnummer

JJR_19761007_OGH0002_0070OB00661_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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