Norm
ABGB §863 CIIIRechtssatz
In der unbeanstandeten Entgegennahme eines unaufgeschlüsselten Pauschalmietzinses, der bei "Ansteigen der geltenden Ansätze der Betriebskosten und öffentlichen Angaben" zu erhöhen war, in gleicher Höhe durch neun Jahre, liegt ein Verzicht auf die Erhöhung für die entgegengenommenen Beträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014191Dokumentnummer
JJR_19761007_OGH0002_0070OB00672_7600000_001