TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/19 98/08/0104

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs4;
BAO §14 Abs1;
BAO §14;
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §24;
UStG 1972 §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Gebhard Heinzle, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. März 1998, Zl. IVb-69- 4/1995, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: D GmbH in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. November 1994 verpflichtete die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei gemäß § 67 Abs. 4 ASVG, wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge der Dahm Metallverarbeitung Gesellschaft mbH mit Sitz in Nenzing für die Beitragszeiträume Mai 1993 bis Dezember 1993, und zwar betreffend eine Nachverrechnung für die Beitragszeiträume Juni und Juli 1993, Nebengebühren und Verzugszinsen (berechnet bis 22. November 1994, in der Gesamthöhe von S 289.865,69) sowie für weitere Verzugszinsen von 10,5 % aus S 249.573,85 seit 23. November 1994, den Betrag von S 289.865,69 zuzüglich 10,5 % Verzugszinsen aus S 249.573,85 seit 23. November 1994 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte sie aus, dass die Dahm Metallverarbeitung Gesellschaft mbH, welche die angeführten Sozialversicherungsbeiträge schulde, im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch am 30. September 1993 amtswegig "aufgelöst" worden sei. Betriebsnachfolgerin dieser "Firma" sei die mitbeteiligte Partei, deren Sitz in der Folge von Nenzing nach Bludenz verlegt worden sei. Identität (gemeint wohl: der Gesellschaften bzw. Unternehmen) bestehe sowohl bei der Geschäftsführerin als auch bezüglich der meisten DienstnehmerInnen. Auch die sonstige betriebliche Organisation sei im Wesentlichen übernommen worden.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der mitbeteiligten Partei gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge und hob den Bescheid der Beschwerdeführerin auf.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Im (früheren) Handelsregister des Landesgerichtes Feldkirch wurde unter do. Zahl HRB (...) am 30.3.1989 die Firma 'Depac Metallverarbeitung' GmbH mit Sitz in Nenzing eingetragen. Zum Geschäftsführer wurde Dipl Ing Peter Jürgen K. bestellt. Nach einer Eintragung vom 4.8.1993 wurde der Wortlaut der Firma in 'Dahm Metallverarbeitung' GmbH geändert und an Stelle des Dipl Ing Peter Jürgen K. dessen Ehegattin, Dörthe K., zur allein vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt.

Zwei Tage nach Änderung der Firmenbezeichnung, nämlich am 6.8.1993, stellte die Dahm Metallverarbeitung GmbH beim Landesgericht Feldkirch einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.8.1993, S55/93, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der aufgetragene Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht fristgerecht erledigt worden sei.

Laut Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.9.1993, HRB 3198-8, die Dahm Metallverarbeitung GmbH gemäß § 1 des Amtslöschungsgesetzes von Amts wegen aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. (...)

Am 8.9.1993 wurde die (mitbeteiligte Partei) mit Sitz in Nenzing, (...), auf Grund des am 13.8.1993 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch unter FN (...) eingetragen. Im Firmenbuch scheint als seit 8.9.1993 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer Dipl Ing Peter Jürgen K. auf. Mit der Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch am 4.11.1993 wurde der Sitz der (mitbeteiligten Partei) nach Bludenz, (...), verlegt, die Funktion des Dipl Ing Peter Jürgen K. gelöscht und Dörthe K. als seit 15.10.1993 selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin eingetragen.

Von den zuletzt bei der Dahm Metallverarbeitung GmbH noch beschäftigten sechs DienstnehmerInnen wurden fünf von der neu gegründeten (mitbeteiligten Partei) übernommen. Bei der (mitbeteiligten Partei) sind regelmäßig mehr DienstnehmerInnen als damals in der Dahm Metallverarbeitung GmbH beschäftigt. Im Schreiben der (Beschwerdeführerin) vom 9.2.1995 wird festgehalten, dass dort derzeit - also im Februar 1995 - laufend 12 DienstnehmerInnen gemeldet seien."

In der rechtlichen Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den der Behörde vorliegenden Akten (Versicherungsakt der Beschwerdeführerin, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Akten des BG Bludenz zu Zl 3 C 69/94-f und 3 C 70/94-b und des LG Feldkirch zu Zl 26 Vr 1352/94) keine Hinweise dafür ergeben, dass der Betrieb der Dahm Metallverarbeitung Gesellschaft mbH in Nenzing (vormals Depac Metallverarbeitung Gesellschaft mbH, im weiteren: Dahm GmbH) an die von Seiten der Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogene mitbeteiligte Partei, veräußert worden sei. In diesem Sinne werde auch im Beschluss des LG Feldkirch vom 16. April 1996, GZ 2 R 90/96, ausgeführt, dass es keineswegs so sei, dass die mitbeteiligte Partei wesentliche Unternehmensteile der Dahm GmbH für die Weiterführung des Unternehmens durch Kauf, Tausch, Vergleich usw. erworben hätte. Ein Erwerb des wesentlichen Kerns der Dahm GmbH sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil diese offenbar vermögenslos gewesen und der Konkurseröffnungsantrag abgewiesen worden sei.

Weiters gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Maschinenpark und das "Know-How" die wesentliche Grundlage des Betriebes der Dahm GmbH (als verarbeitender Betrieb für Metallteile) gewesen seien. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im Akt des BG Bludenz, GZ 3 C 70/94-5, insbesondere den Angaben des Zeugen Dipl. Ing. Peter K. vom 19. Oktober 1995, habe die mitbeteiligte Partei den Maschinenpark von verschiedenen Leasingfirmen gekauft. Hinsichtlich des "Know-How" sei auszuführen, dass dieses von der Depac-AG (hiebei handle es sich um eine konkursite Firma in Liechtenstein) stamme. Die Gesellschafterin der mitbeteiligten Partei, die "Internationale Management-Services-Anstalt" (im weiteren: IMS) mit Sitz in Liechtenstein, habe nämlich das "Know-How" von der Depac-AG erworben und der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt. Es könne abschließend nicht die Rede davon sein, dass die die wesentliche Grundlage des Betriebes bildenden Betriebsmittel der Dahm GmbH von der mitbeteiligten Partei erworben worden seien.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es seien zahlreiche Dienstnehmer der Dahm GmbH anschließend von der mitbeteiligten Partei weiterbeschäftigt worden, sei auszuführen, dass es sich hiebei nach Ansicht der belangten Behörde nicht um Betriebsmittel im Sinne der Judikatur handle, da wohl davon auszugehen sei, dass das von der Depac-AG zur Verfügung gestellte Know-how auch von anderen Dienstnehmern als den zuvor bei der Dahm GmbH Beschäftigten hätte umgesetzt werden können. Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 9. Februar 1995, der Firmenname "Depac" sei bewusst für die neu gegründete Firma erhalten worden, könne für das Verfahren schlussendlich nichts gewonnen werden, da aus dieser Tatsache nicht auf ein Veräußerungsgeschäft zu Gunsten der mitbeteiligten Partei geschlossen werden könne. Dasselbe gelte sinngemäß für die Behauptung, die Änderung im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei deute ausschließlich auf eine Erweiterung des Betriebes im Vergleich zur Betriebsvorgängerin hin.

Weiters könne als erwiesen festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei zum Teil Verbindlichkeiten der Dahm GmbH bezahlt und als Gegenleistung bei der Räumung des Objektes in Nenzing Vermögensteile der Dahm GmbH im Werte von ca. S 10.000,-- bis S 20.000,-- übernommen habe. Diesbezüglich werde auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Urteil des BG Bludenz vom 2. Oktober 1996, GZ 3 C 70/94-b, verwiesen. Auch daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die mitbeteiligte Partei die "Depac bzw. Dahm Metallverarbeitung Gesellschaft mbH" als organisierte Erwerbsgelegenheit im Sinne der Judikatur oder zumindest wesentliche Betriebsmittel der zweitgenannten GmbH erworben hätte.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, der Betriebssitz der Dahm GmbH und der mitbeteiligten Partei, Nenzing, sei zunächst ident gewesen, werde auf eine Entscheidung des OGH hingewiesen, in welcher ausgeführt werde, dass die bloße Tatsache, dass ein gleichartiger Betrieb am gleichen Standort geführt werde, ohne dass Vermögenswerte übernommen wurden, für die Begründung der Haftung nach § 1409 ABGB nicht ausreiche (OGH vom 3. Dezember 1975, Zl 1 Ob 21/75).

In einem Schreiben vom 24. Februar 1998 bringe die Beschwerdeführerin schlussendlich zum Ausdruck, dass durch die Umstrukturierung der Dahm GmbH in die mitbeteiligte Partei die gesetzlich festgelegte Haftung mit bewusster Schädigung Dritter (Firmengläubiger) umgangen werden sollte. Die Beschwerdeführerin stütze sich dabei offensichtlich auf die Angaben der beim BG Bludenz einvernommenen Zeugen Dr. F., Mag G. und Dipl. Ing. Peter K. Auch wenn dies den Tatsachen entsprechen würde, so könne dennoch daraus ein schlüssiges Veräußerungsgeschäft, wie es der VwGH in seiner Judikatur fordere, nicht abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei vertritt auch in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass die mitbeteiligte Partei die Betriebsnachfolgerin des Betriebes der Dahm GmbH im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG ist. Die belangte Behörde hätte im Sinne des § 539a ASVG den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen gehabt.

Der hier maßgebliche § 67 Abs. 4 ASVG lautet:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67 (4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (vgl. insb. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Slg. Nr. 11241/A) ist als "Betriebsnachfolger" gemäß § 67 Abs. 4 ASVG jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle.

Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der rechtsgeschäftliche Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleibt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 17. August 1994, Slg. 6910/F, und vom 29. Jänner 1998, Zl. 95/15/0037). Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG ist also - nicht anders als etwa in den Fällen des § 14 BAO (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Februar 1967, Slg. Nr. 3570/F; vom 12. Dezember 1988, Slg. Nr. 6369/F) und des § 24 EStG - der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0136) durch ein oder auch mehrere aufeinander folgende Rechtsgeschäfte (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/13/0169 und vom 20. Juni 1995, Zl. 93/13/0088). Die Überlassung von Betriebsmitteln auf Grund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd § 67 Abs 4 ASVG (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0348). Für produktionsgebundene Unternehmen sind die wesentlichen Grundlagen das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1998, Zl. 95/15/0037).

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die wesentlichen Betriebsmittel der Dahm GmbH der Maschinenpark und das "Know-How" gewesen seien. Dass tatsächlich beides auf die mitbeteiligte Partei übergegangen ist, wird weder von der belangten Behörde noch von einer anderen Partei des Verwaltungsverfahrens bestritten.

Die belangte Behörde vertritt jedoch die Ansicht, dass ein Betriebsübergang von der Dahm GmbH auf die mitbeteiligte Partei deshalb nicht stattgefunden haben könne, da diese wesentlichen Betriebsmittel "nicht auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes" zwischen der Dahm GmbH und der mitbeteiligten Partei übereignet worden seien: Die mitbeteiligte Partei habe die notwendigen Maschinen den Leasingfirmen abgekauft. Das "Know-How" wiederum habe die Alleingesellschafterin der mitbeteiligten Partei (die IMS) von der Depac AG (der ehemaligen Alleingesellschafterin der Dahm GmbH) im Konkurs erworben und in die mitbeteiligte Gesellschaft eingebracht.

Diese Feststellungen reichen teils zur abschließenden Beurteilung der Frage der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG nicht aus, teils geht die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus:

Zu dem mit § 67 Abs. 4 ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des § 14 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2000, Zl. 95/08/0322, und vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0465). Soweit die Dahm GmbH für die Depac AG Teile fertigte, also "Metall verarbeitend" tätig war, kann sie jedenfalls als Produktionsbetrieb bezeichnet werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die im Verfahren unbestritten gebliebene Annahme der Beschwerdeführerin, dass der dazu notwendige Maschinenpark als ein wesentliches Betriebsmittel des Unternehmens anzusehen ist. Ob und in welchem Umfang die mitbeteiligte Partei das Unternehmen der Gemeinschuldnerin fortgeführt hat, ist für die Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG unerheblich: diese Haftung träte auf Grund eines entsprechenden Erwerbsvorganges auch dann ein, wenn der Betrieb des Unternehmens nicht fortgeführt worden wäre (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/13/0088). Ebenso wenig vermag die spätere Übersiedlung des Unternehmens nach Eintritt des Haftungstatbestandes an dieser Haftung etwas zu ändern.

Nach der Aktenlage ist unstrittig, dass Dipl. Ing. K. (der langjährige Geschäftsführer und Ehemann der letzten - "Kurzzeit" - Geschäftsführerin der insolventen Dahm GmbH sowie "Direktor" deren Alleingesellschafterin Depac AG) schon im Vorfeld des Konkurses der Dahm GmbH bzw. vor der Neugründung der mitbeteiligten Partei Kontakt zu den Leasingfirmen aufnahm und auch einen Kauf der Maschinen zum Restwert mit Hilfe eines neuen "Investors" (IMS) für die (zu diesem Zweck) neu gegründete mitbeteiligte Partei in Aussicht stellte. Die mitbeteiligte Gesellschaft (auch deren Gründungsgeschäftsführer und -gesellschafter war Dipl. Ing. K., ehe er auch in diesem Unternehmen als Geschäftsführer von seiner Ehefrau und als Gesellschafter von der "ISS" abgelöst wurde) hat zunächst am Standort Nenzing einen Maschinenpark erworben, der sich auf Grund von Leasingverträgen in der Gewahrsame der Gemeinschuldnerin befunden hat; dies geschah auf diese Weise, dass dem Leasingunternehmen die Maschinen um den "Restwert" abgekauft worden sind.

Nach der oben dargestellten Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" der auf Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/13/0259).

Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt es nach der Judikatur auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht an, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel.

Die für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebliche sachenrechtliche Verfügungsmacht über einzelne Betriebsmittel kann vor allem im Falle der Drittfinanzierung einem Anderen als dem Betriebsvorgänger zustehen, wie dies z.B. im Falle des Eigentumsvorbehaltes und des Finanzierungsleasings oder auch dann der Fall ist, wenn wesentliche Betriebsmittel vom Betriebsvorgänger bloß gemietet wurden. Im Falle der Miete der Betriebsräumlichkeiten (die bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus, wie z.B. im Falle ortsgebundener Tätigkeit, durchaus wesentliches Betriebsmittel sein können) wurde schon bisher in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass weder der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem Eigentümer der Betriebsräumlichkeiten durch den Nachfolger in der Führung des Betriebes der Annahme einer haftungsbegründenden Übereignung des Betriebes entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Mai 2000, Zl. 2000/16/0238, und vom 29. November 2000, Zl. 99/13/0259, die Frage noch offen lassend das Erkenntnis vom 30. September 1997, 95/08/0348), noch der Erwerb der vom Vorgänger gemieteten Räumlichkeiten durch Kaufvertrag mit dem vormaligen Vermieter (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 94/15/0025).

In anderen Fällen des Auseinanderfallens der obligatorisch eingeräumten (wirtschaftlichen) Verfügungsmacht und der sachenrechtlichen Verfügungsmacht des Eigentümers ist dies nicht anders zu beurteilen: wenn die im Zuge einer Übereignung des Betriebes angestrebte wirtschaftliche Verfügungsmacht des Betriebsnachfolgers über wesentliche Betriebsmittel des Betriebsvorgängers, die nicht in dessen Eigentum gestanden sind, nur durch ein Rechtsgeschäft mit dem sachenrechtlich Verfügungsberechtigten erlangt werden kann, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Betriebes nicht entgegen, zumal und insoweit der Wechsel in der Rechtszuständigkeit vom Betriebsvorgänger auf den Betriebsnachfolger regelmäßig nicht ohne rechtsgeschäftliches Einvernehmen zwischen den Genannten denkbar ist, für welches ein bloß aufeinander abgestimmtes Vorgehen ausreicht (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 98/08/0389) und die in Rede stehenden Vorgänge im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrssitte als Übereignung des Betriebes zu beurteilen sind.

Wenn daher - wie hier - der Maschinenpark auf Grund eines Leasingvertrages in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden ist und der Betriebsnachfolger im Zuge der Übereignung des Betriebes vom Betriebsvorgänger diese Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie (an Stelle des dazu an sich berechtigten Betriebsvorgängers) vom Leasingunternehmen um den vertraglichen "Restwert" kauft, so hat der Betriebsnachfolger damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über (hier: wesentliche) Betriebsmittel des Vorgängers erworben (zum vergleichbaren Fall einer unter Eigentumsvorbehalt drittfinanzierten Anschaffung vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0348).

Was die Frage des "Know-How" betrifft, lässt der angefochtene Bescheid Feststellungen darüber vermissen, worin dieses "Know-How" überhaupt bestanden hat. Erst wenn dies - unter entsprechender Mitwirkung der mitbeteiligten Partei und deren Geschäftsführerin - hinreichend detailliert dargetan ist, wird die belangte Behörde - erforderlichen Falls unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen - zu klären haben, welche Betriebstätigkeit in technischer Hinsicht von der Gemeinschuldnerin im Einzelnen entfaltet worden ist und welche Bedeutung dem "Know-How" in diesem Zusammenhang zugekommen ist, insbesondere ob und auf welche (allenfalls eingeschränkte) Weise eine Betriebstätigkeit mit den von der Gemeinschuldnerin beschäftigten (und von der mitbeteiligten Partei übernommenen), wohl eingearbeiteten Dienstnehmern auch ohne dieses "Know-How" möglich gewesen wäre. Erst wenn der technische Wert des "Know-How" für die Produktion feststeht, wird zu beurteilen sein, ob es sich dabei um ein wesentliches Betriebsmittel im Sinne der Vorjudikatur handelte. Sollten der belangten Behörde dazu Feststellungen nicht mehr möglich und demnach der Beweis, dass es sich dabei um ein wesentliches Betriebsmittel handelte, nicht mehr zu führen sein, so wäre das "Know-How" bei der Beurteilung der Betriebsnachfolgehaftung konsequenterweise außer Betracht zu lassen.

Da das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben ist, die belangte Behörde aber auch von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung über den Begriff der Übereignung ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080104.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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